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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Die Entkräftung von Nebenpapieren erfolgt insoweit, alssie vom Hauptpapier abhängig sind, auch durch Entkräftung desHauptpapiers 169 . Dagegen bleiben sie insoweit, als sie selbständigsind, trotz Entkräftung des Hauptpapiers in Kraft 160 . Darüberhinaus pflegt bei Zinsscheinen die Unabhängigkeit des im Scheineverkörperten Zinsanspruches von dem Bestände der Hauptforderungzugesagt zu werden, so dafs der einmal ausgegebene Zinsscheinseine Kraft behält, wenn auch die Hauptforderung erlischt oderdie Verpflichtung zu ihrer Verzinsung aufgehoben oder geändertwird 161 . Das bürgerliche Gesetzbuch erhebt eine derartige Ver-selbständigung der Zinsseheine zur gesetzlichen Regel, die stetseintritt, wenn nicht der Schein eine gegenteilige Bestimmung ent-hält 162 . Dafür ist aber der Aussteller solcher Zinsscheine berechtigt,bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung den Betrag dernoch in Kraft stehenden Zinsscheine, die ihm nicht gleichzeitigzurückgegeben werden, in Abzug zu bringen 163 .

159 Erneuerungsscheine werden entkräftet, wenn das Hauptpapier infolgeErlöschens des in ihm verbrieften Rechts entwertet oder gerichtlich für kraftloserklärt wird. Ebenso büfsen Gewinnanteilscheine, die zurZeit der Verwirkung,Einziehung oder gerichtlichen Kraftloserklärung einer Aktie oder eines Interims-scheins noch nicht fällig sind, zugleich mit dem Hauptpapier ihre Kraft ein;Renaud, Aktienges. S. 441, H.G.B. § 228 Abs. 2; a. M. Kuntze S. 61511'.

160 Durch blofsen Verlust oder Untergang des Hauptpapiers wird nichteinmal Erneuerungsscheinen, geschweige denn anderen Nebenpapieren ihreKraft entzogen. Die gerichtliche Kraftloserklärung des Hauptpapiers läfst alleZins- und Rentenscheine und die fälligen Gewinnanteilscheine unberührt. Hin-sichtlich der Entkräftung durch Zeitablauf unterliegt jeder Zins-, Renten- oderGewinnanteilschein seinen besonderen Schicksalen.

161 An sich mufs damit der noch nicht fällige Zinsschein ganz oder teil-weise entkräftet werden. Das Gegenteil folgt nicht, wie Brunner S. 203meint, aus der skripturrechtlichen Natur des Zinsscheins. Denn aus demZinsschein ist ja ersichtlich, dafs die in ihm verbriefte Forderung als Zins-forderung zu einer bestimmten Hauptforderung gehört, also von deren Daseinund Verzinslichkeit abhängt.

162 B.G.B. § 803 Abs. 1. An der Natur der im Zinsschein verbrieftenForderung als Zinsforderung wird dadurch nichts geändert; R.Ger. V Nr. 69.

16S B.G.B. § 803 Abs. 2. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist jedes Zins-scheins mufs er dann den zurückbehaltenen Betrag gemäß § 804 nachzahlen.