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2 (1905) Sachenrecht
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§ 112. Inhaberpapiere.

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Die Verjährung der Ansprüche aus Inhaberpapieren richtetsich nach den für Rechte der betreffenden Gattung geltenden all-gemeinen Regeln 162 . Zum Teil sind jedoch gesetzlich besondereVerjährungsfristen bestimmt 158 . Vorlegungsfristen und Verjährungs-fristen können unabhängig von einander laufen oder mit einanderin Verbindung gesetzt sein 154 . Nach dem bürgerlichen Gesetzbuchverjährt, wenn innerhalb der Vorlegungsfrist das Inhaberpapiervorgelegt oder das Recht aus ihm gerichtlich geltend gemacht ist,der Anspruch aus dem Inhaberpapier in zwei Jahren vom Endeder Vorlegungsfrist an 155 . Auch die Verjährung wird durchZahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt 156 . Imübrigen gelten für ihre Hemmung und für ihre Unterbrechung,soweit nicht ein Gesetz Abweichendes bestimmt, die allgemeinenRegeln 167 . Die Entkräftung des Inhaberpapiers infolge der Ver-jährung des Rechts aus dem Papier wird daher auch durchHinderuugsgründe in der Person des jeweilig Berechtigten auf-geschoben 158 .

152 Nach gemeinem (in Bayern festgehaltenem), preufs. u. IC. sächs. R. ver-jährte also der Anspruch im Zweifel in 30 Jahren, nach gemeinem Sachsen-recht in 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen; kürzere Verjährungsfristen für Zins-ansprüche treffen auch die Ansprüche aus Zinsscheinen. Vgl. BrunnerS. 229.

163 So z. B. 10 Jahre in Preufsen hei Rentenbriefen, in Hessen bei An-lehnslosen, in Baden bei couponlosen Staatspapieren (sonst 5 Jahre nachFälligkeit des letzten Coupons); 5 Jahre in Württemberg (Ges. v. 18. Aug. 1869).Kürzere Fristen vielfach für die Ansprüche aus Coupons; so z. B. in Bayernund Hessen 5, für Dividendenscheine der Reichsbank und für Zinsscheine vonStaatsanleihen in Preufsen und Weimar 4, in Baden und Anhalt und beiStaatspapieren in Württemberg und Sachsen 3 Jahre seit der Fälligkeit; fürandere Coupons in Preufsen 4 Jahre seit Ablauf des Jahres der Fälligkeit.Vgl. Brunner S. 229 ff.

154 Während die meisten Gesetze eine Verbindung hersteilen, wollteEntw. I § 691 die Erlöschung durch Ablauf der Präklusivfrist und die Ver-jährung als zwei durchaus selbständige Institute nebeneinander stellen; vgl.Motive II 703 ff., Gierke, Entw. S. 234.

166 B.G.B. § 801 Abs. 12. Durch Vereinbarung kann die Verjährungs-frist abgekürzt, nicht verlängert, sowie überhaupt die Verjährung erleichtert,nicht erschwert werden; § 225.

166 B.G.B. § 802. Nach bisherigem Recht auch durch Einleitung desAufgebotsverfahrens. Nach manchen Gesetzen tritt nicht Hemmung, sondernUnterbrechung ein. Vgl. Brunner S. 234.

157 Das B.G.B. bestimmt nichts Besonderes. Wohl aber manche bisherigenGesetze; Brunner S. 231.

iss Brunner S. 230.