184 Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
der Versäumnis einer Vorlegungsfrist oder Folge des Eintritts derVerjährung sein 146 .
Eine Vorlegungsfrist (Präsentationsfrist) kann vom Aus-steller durch Vermerk in der Urkunde selbst beliebig bestimmtwerden 146 . In Ermangelung einer gewillkürten Vorlegungsfristgilt aber vielfach eine gesetzliche Vorlegungsfrist 147 . Das bürger-liche Gesetzbuch hat für alle Schuldverschreibungen auf Inhabereine gesetzliche Vorlegungsfrist eingeführt, deren Dauer dreifsigJahre nach dem Eintritte der für die Leistung bestimmten Zeit,bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen jedoch nur vier Jahreseit dem Schlüsse des Jahres, in dem der Anspruch fällig gewordenist, beträgt 148 . Wird innerhalb der Vorlegungsfrist das Inhaber-papier dem Aussteller nicht zur Einlösung vorgelegt, so erlischtdas Recht aus dem Papier und das Papier ist entkräftet 149 .Beginn und Lauf der Vorlegungsfrist werden durch die Zahlungs-sperre zugunsten des Antragstellers gehemmt 160 . Im übrigenkommen Hinderungsgründe in der Person des Berechtigten nichtin Betracht. Ausnahmsweise wird jedoch, wie schon erwähnt ist,dem Berechtigten, wenn er innerhalb der Vorlegungsfrist den Ver-lust des Inhaberpapiers beim Aussteller anmeldet, die verbriefteLeistung nach Ablauf der Vorlegungsfrist zugesichert 161 .
145 Das B.G.B. scheidet scharf zwischen Vorlegungsfrist und Verjährungs-frist. Der frühere Rechtszustand war sehr bunt und durch die vielfach un-genügende Ausscheidung der Vorlegungsfristen aus dem Verjährungsbegriffunsicher. Vgl. bes. Brunner S. 229ff. — Über die Fortgeltung der bisherigenBestimmungen über Verjährung der vor 1900 ausgegebenen Schuldverschreibungenvgl. E.G. Art. 174 Abs. 2.
146 B.G.B. § 801 Abs. 3. Eine Präsentationsfrist ist oft auch gemeint,wenn kurze „Verjährung“ bedungen ist; Brunner S. 232 ff.
147 Über bisherige gesetzliche Präsentationsfristen (die oft „Verjährungs-fristen“ genannt werden) Brunner S. 232.
148 B.G.B. § 801 Abs. 1—2.
149 Die Entkräftung wirkt gegen Jedermann. Sie ist dem Inhaberpapierfreilich nicht ohne weiteres anzusehen, aber doch aus der Vergleichung desFälligkeitstermins mit dem gegenwärtigen Zeitpunkte erkennbar.
160 B.G.B. § 802. Die Hemmung beginnt mit dem Antrag auf Zahlungs-sperre und endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens, sowie im Falleeiner vor Einleitung des Aufgebotsverfahrens verfügten Zahlungssperre auchdann, wenn die Einleitung des Aufgebotsverfahrens in sechs Monaten seitWegfall des Hindernisses nicht beantragt ist. — Nach bisherigem Rechtwirkt vielfach auch das Aufgebotsverfahren als solches hemmend; BrunnerS. 234.
161 Vgl. oben Anm. 138—140.