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§ 112. Inhaberpapiere. 183
Alle Erlöschungsgründe, die das Recht aus dem Papier treffen,wirken bis zur Entkräftung des Papiers nur relativ. Das Rechtaus dem Papier ruht daher zwar so lange, als sich das Papier inder Hand eines Inhabers befindet, der den Erlöschungsgrund gegensich gelten lassen mufs. Es wird aber ohne weiteres von neuemwirksam, sobald das Inhaberpapier in die Hand eines Inhahersgelangt, dem der Erlöschungsgrund nicht entgegensteht. Dem-gemäfs wird der Aussteller durch Erfüllung, Erlafs, Vergleich usw.,falls er sich das Inhaberpapier nicht aushändigen läfst, künftigenInhabern gegenüber nicht befreit. Aber auch wenn er das Papiereingelöst oder durch Kauf, Erbgang usw. das Eigentum an ihmerworben hat, wird er, falls er das Papier nicht zerstört, künftigenInhabern gegenüber durch die zeitweilig eingetretene Vereinigungvon Recht und Pflicht nicht entbunden 141 .
Die Entkräftung des Inhaberpapiers erfolgt durch Zer-störung, Kraftloserklärung oder Zeitablauf.
Zerstört wird das Inhaberpapier nicht blofs durch körper-liche Vernichtung, sondern auch durch einen seine rechtlicheEntwertung ersichtlich machenden Vermerk (Kassations-, Ent-kräftungs-, Ungültigkeitsvermerk). Befugt, das Papier auf dieeine oder andere Art zu zerstören, ist dessen Eigentümer. Dader Aussteller nur gegen Aushändigung des Papiers zu leistenbraucht und an dem ausgehändigten Papier das Eigentum erwirbt,ist er im Falle vollständiger Erfüllung stets in der Lage, mit demPapier nach Belieben zu verfahren 142 . Dagegen kann er im Falleder Teilerfüllung weder die Aushändigung noch die Vernichtung,sondern nur die Teilentkräftung des Papiers durch entsprechendenVermerk verlangen 143 .
Durch rechtswirksame Kraftloserklärung wird, falls dasInhaberpapier noch vorhanden ist, dessen Zerstörung ersetzt 144 .
Die Entkräftung durch Zeitablauf kann entweder Folge
141 Vgl. dazu R.Ger. XVIII Nr. 2 S. 8—9.
142 B.G.B. § 797. Entw. I § 688 gab ihm ein besonderes Vernichtungs-recht.
143 Ebenso z. B. einen Vermerk über Aushändigung von Nebenpapieren,falls die Vorlegung der Haupturkunde einen Anspruch auf ihre Aushändigunggewährt.
144 Bei der gerichtlichen Kraftloserklärung büfst das Papier die Eigen-schaft eines Wertpapiers mit der Rechtskraft des Ausschlufsurteils ein, ohnedafs ihm dies anzusehen wäre. Inhaberaktien verlieren ihre Kraft auch inden oben § 108 Anm. 68 erwähnten Fällen.
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