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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

bundeu, die den Aussteller ermächtigt und verpflichtet, einstweilenjedem Präsentanten des Papiers die Leistung zu verweigern 137 .

Bei manchen Inhaberpapieren gewähren einzelne Gesetze demletzten Inhaber das Hecht, sich ohne Kraftloserklärung dasRecht aus dem vernichteten oder abhanden gekommenen Papierdurch rechtzeitige Verlustanzeige an den Aussteller für den Fallzu erhalten, dafs die Entkräftung des Papiers durch Zeitablaufeintritt, ohne dafs inzwischen ein Anderer das Papier vorgelegtoder das Recht aus dem Papier gerichtlich geltend gemacht hat 13S .Das bürgerliche Gesetzbuch spricht dieses Recht dem letzten Inhabereines vernichteten oder abhanden gekommenen Zins-, Renten- oderGewinnanteilscheines zu 139 , sieht aber die Ausschliefsung des An-spruches durch Vermerk in dem Scheine vor 140 .

2. So lange das Inhaberpapier in Kraft besteht,bleibt auch das in ihm verbriefte Recht in Kraft.

137 C.Pr.O. § 10191022. Ähnlich schon bisher nach vielen deutschenGesetzen; Brunner S. 225 ff. Vgl. auch Schweiz. O.R. Art. 851 Abs. 2. DieZahlungssperre umfafst nach der C.Pr.O. auch die Ausgabe neuer Coupons oderErneuerungsscheine, nicht aber die Einlösung schon ausgegebener Coupons.Ist die Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht sofort statthaft, so kann dieZahlungssperre schon vorher verfügt werden. Manche Gesetze kennen einegerichtliche Zahlungssperre als Ersatz der unzulässigen Kraftloserklärung.So einige deutsche Amortisationsgesetze, die nach E.G. zum B.G.B. Art. 174Abs. 2 u. Art. 175 anwendbar bleiben, hei Coupons; Brunner S. 227 Anm. 36.Allgemein das frühere bad. R.; Brunner S. 227 Anm. 31. Bald als Folgeder Zahlungssperre, bald als selbständige Maßregel begegnet auch eine ge-richtliche Anweisung des Ausstellers, das vorgelegte Papier anzuhalten;Brunner S. 226 ff. Im französ. R. dient als Ersatz der Amortisation dieOpposition, die nicht nur die Einlösung, sondern auch den Umlauf sperrt;Brunner S. 228, Bruschettini S. 479 ff., R.Ger. XXX Nr. 48.

188 So Preufs. A.G.O. I, 51 § 140 fakultativ hei Pfandbriefen. Bayr. Ges.v. 29. Sept. 1861 Art. 5 anstatt der Amortisation hei Staatsschuldscheinen.Württemb. Ges. v. 18. Aug. 1879 Art. 14. Insbesondere aber schon bisherviele Gesetze (für nicht amortisierbare Coupons. Vgl. Brunner S. 227Anm. 35 u. S. 233 ff.; Gen gl er S. 474. Der Anspruch unterliegt meist einerkurzen Verjährungsfrist; Brunner S. 235.

139 B.G.B. § 804 Abs. 1 (nach E.G. Art. 174 auch bei älteren Scheinen).Entscheidend ist die Vorlegungsfrist. Der Anspruch verjährt in 4 Jahren.Ähnlich Schweiz. O.R. Art. 857.

140 B.G.B. § 804 Abs. 2. Ohne besonderen Vermerk ist der Anspruchhei den Zinsscheinen zu Reichsschuldverschreibungen (R.Scli.O. § 16) und nachLandesrecht (kraft E.G. Art. 100 Z. 2) auch hei den Zinsscheinen zu Schuld-verschreibungen des Staats und anderer öffentlicher Verbände (Preuß. A.G.Art. 17 § 2, Braunschw. § 26, Lüb. § 46) ausgeschlossen.