§ 112. Inhaberpapiere.
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genommen sind alle auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuld-verschreibungen und die Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine m ,sowie der Regel nach die Karten und Marken des täglichen Ver-kehrs 182 . Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens erfolgt aufAntrag des letzten Inhabers, der die Urkunde nach ihrem wesent-lichen Inhalt und ihren Unterscheidungsmerkmalen (Nummern usw.)beschreiben und den Besitz und Verlust glaubhaft machen mufs,hierzu jedoch vom Aussteller die erforderliche Mitwirkung be-anspruchen kann 133 . Kommt infolge des Aufgebots das aufgeboteneInhaberpapier zum Vorschein, so wird das Aufgebotsverfahren ein-gestellt und dem Antragsteller die Verfolgung seines Rechtes amPapier gegen den nunmehrigen Inhaber überlassen. Bleibt dagegendas Aufgebot erfolglos, so wird das Papier durch Aussclilufsurteilfür kraftlos erklärt. Derjenige, der das Ausschlufsurteil erwirkthat, kann auf Grund desselben das nunmehr entkörperte Rechtgeltend machen; er kann aber auch vom Aussteller die Wieder-verkörperung des Rechts in einem neuen Inhaberpapier fordern 134 .
Bis zur rechtskräftigen Kraftloserklärung behält das aufgeboteneInhaberpapier, falls es noch vorhanden ist, sowohl seine Umlaufs-fähigkeit 185 wie seine Legitimationskraft 186 . Nach der neuerenGesetzgebung wird aber auf Antrag mit der Einleitung des Auf-gebotsverfahrens eine gerichtliche Zahlungssperre ver-
131 B.G.B. § 799. Doch gilt für ältere Papiere dieser Art (einschliefslichder zu älteren Hauptpapieren neu ausgegebenen Nebenpapiere) das bisherigeRecht fort; E.G. Art. 174 u. 175. Meist schliefst schon das bisherige Rechtdie Amortisation aus; Brunner S. 222, 223, 227 Anm. 34. — Vgl. Schweiz.O.R. Art. 857—858.
132 B.G.B. § 807, mit Vorbehalt landesgesetzlicher Vorschriften überKraftloserklärung und Zahlungssperre im E.G. Art. 102 Abs. 1. Vgl. BrunnerS. 224.
133 B.G.B. § 799 Abs. 2. Einen Anspruch auf 'Hinterlegung oder Er-füllung gegen Sicherheitsleistung schon während des Verfahrens hat erhier nicht.
134 B.G.B. § 800, H.G.B. § 228. Die Kosten hat er zu tragen und vor-zuschiefsen.)
136 R.O.H.G. V 241. Die Regeln über Erwerb und Verlust von Eigentumund dinglichem Recht an Inhaberpapieren bleiben daher anwendbar; Pappen-heim S. 87 ff.; Brunner S. 226 ff.
136 Der Aussteller wird daher, vorbehaltlich des oben Anm. 93—94 Be-merkten, durch Zahlung oder durch Aushändigung von Nebenpapieren an denInhaber befreit; er gerät sogar, wenn er die Leistung weigert und die Weige-rung sich als objektiv ungerechtfertigt herausstellt, in Verzug.