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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
abhanden gekommen, so kann er, bis er es wiedererlangt, dasRecht aus dem Papier nicht ausüben und gerät überdies in Gefahr,das Recht endgültig zu verlieren, wenn ein redlicher Dritter dasPapiereigentum erwirbt oder ein unredlicher Inhaber das Rechtdurch Ausübung verbraucht.
Eine Abhülfe gewährt auch hier die gerichtliche Kraft-lose rklärung m . Sie ist bei vernichteten oder abhanden ge-kommenen Inhaberpapieren keineswegs ohne weiteres, sondern nurauf Grund eines besonderen Rechtssatzes zulässig 128 . Ihre Zu-lässigkeit wurde jedoch durch die deutsche Gesetzgebung zurRegel erhoben 129 und durch das neue gemeine Recht für Schuld-verschreibungen auf den Inhaber und für Inhaberaktien allgemein,jedoch mit dem Vorbehalt der Ausschliefsung durch eine in derUrkunde selbst enthaltene Bestimmung, ausgesprochen 130 . Aus-
laufsfähigkeit beeinträchtigenden Beschädigung oder Verunstaltung hat der In-haber das Recht, gegen Ivostenvorschufs vom Aussteller die Erteilung einerneuen Urkunde anstatt der ausgehändigten alten Urkunde zu verlangen;B.G.B. § 798, H.G.B. § 229. — Natürlich steht es im Ermessen des Aus-stellers, auch für ein vernichtetes oder unkenntlich gewordenes Inhaberpapierein Ersatzpapier zu gewähren. Für den Fall des überzeugenden Nachweiseshat der Preufsische Staat schon in der V. v. 16. Juni 1819 dies versprochen,vgl. Brunner S. 221. Das Reich ist nach der R.Sch.O. § 16 dazu ver-pflichtet.
127 Vgl. oben § 108 Anm. 64.
128 Schümm a. a. 0. S. 55 ff., 74 ff., Be sei er § 87 X, Kuntze S. 720,W o 1 f f S. 68 ff.,. B 1 u n t s c h 1 i § 118, S t o b b e III 213 ff., Brunner S. 222,Gengier § 130. — A. M. Gönner S. 255 ff., Mittermaier § 274 VII, Tliöl§ 232. Aber die Amortisation ist nicht aus dem Wesen des Inhaherpapiersabzuleiten; sie ist ein aus Billigkeitsgründen eingeführtes künstliches Ilülfs-mittel, das manchen Bedenken unterliegt, da die Billigkeit gegen den Ver-lierer zur Unbilligkeit gegen den redlichen Inhaber ausschlagen kann, wenndieser vom Aufgebot nichts erfährt,
129 Die zahlreichen Landesgesetze h. Kuntze S. 723 ff., Wolff S. 74ff.,Brunner S.’222 ff., St ob he § 180 Anm. 20 (b. Lehmann § 255 Anm. 28).Für Reichsschuldverschreibungen Nordd. B.G. v. 9. Nov. 1867, R.G. v. 12. Mai1873 usw. Hinsichtlich der Inhaberaktien vgl. Renaud, Aktienges. S. 447ff.,
R. Ger. XI Nr. 94. Vgl. Österr. G. v. 15. Febr. 1860 u. 3. Mai 1868 b. Ran da
S. 362. Schweiz. O.R. Art. 849—856. — Unbekannt ist die Amortisation vonInhaberpapieren dem französ. R., das aber einen Ersatz für sie ausgebildethat (unten Anm. 137). Ohne Ersatz verwirft sie das italien. R.; BruschettiniS. 485 ff. In Bayern war die Amortisation der Staatspapiere und sonstigenöffentlichen Papiere auf den Inhaber ausgeschlossen; V. v. 17. Aug. 1813;Schümm S. 218 fl'.; Wolff S. 79.
130 B.G.B. § 799, H.G.B. § 228. Rückwirkung nach E.G. zum B.G.B Art. 174,zum H.G.B. Art. 25. Vgl. auch R.Sch.O. § 17—19, 21.