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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 112. Inliaberpapiere.

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bungen auf Kosten des Gläubigers hinterlegt werden 12S . In dieserMöglichkeit, stets die Wiederverkörperung der entkörpertenForderung in gleichartigen Inhaberpapieren, wie sie eingeliefertwaren, herbeizuführen, zeigt es sich, dafs die Buchforderung denCharakter einer nur zeitweilig umgewandelten Forderung ausSchuldverschreibung auf den Inhaber bewahrt 134 .

X. Beendigung. Es liegt im Wesen des Inhaberpapiers,dafs der Bestand der Urkunde und der Bestand des verbrieftenRechts einander bedingen 125 .

1. Mit dem Untergänge des Inhaberpapiers er-lischt an sich das in ihm verkörperte Recht. Ist dasPapier vernichtet oder dergestalt beschädigt, dafs der wesentlicheInhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde nicht mehrmit Sicherheit erkennbar sind, so ist ein Recht aus dem Papiernicht mehr vorhanden 120 . Ist das Papier dem Berechtigten nur

123 Die Fälle sind: Antrag auf Eintragung einer Verpfändung odersonstigen Verfügungsbeschränkung; Pfändung; Konkurs; zehnjährige Nicht-abhebung der Zinsen; Ablauf eines mehr als zehnjährigen Zeitraums seit demglaubhaft bekannt gewordenen Tode, ohne dafs sich ein Rechtsnachfolgerlegitimiert hat; ein sonstiger gesetzlicher Grund zur Hinterlegung. Die hinter-legten Inhaberpapiere treten in allen rechtlichen Beziehungen an die Stelleder gelöschten Forderung. R.Ges. § 15, lreufs. Ges. § 16.

m Eine Folge hiervon ist, dafs Teilübertragungen und Teillöschungennur zulässig sind, sofern die Teilbeträge in Stücken von Inhaberschuld-verschreibungen darstellbar sind; R.Ges. u. Preufs. Ges. § 6 Abs. 2.

125 Das Inhaberpapier ist aber im Falle einer Abänderung des ver-brieften Rechts einer entsprechenden Veränderung fähig, ohne seine Identitäteinzubüfsen. Darum liegt z. B. keine stempelpflichtige Emission neuer Ur-kunden vor, wenn die Einziehung und Wiederausgabe von Schuldverschreibungenmit dem Vermerk einer Zinsherabsetzung oder einer Änderung des Fälligkeits-termins erfolgt (R.Ger. XVIII Nr. 2, XL Nr. 34 u. 35); oder wenn Aktien zuVorzugsaktien umgestempelt werden (R.Ger.-XL Nr. 4, XLV Nr. 19 Ver.Zivils.,anders R.Ger. XXXVI Nr. 23); oder wenn eine Aktiengesellschaft Inhaber-aktien in Namenaktien oder letztere in erstere umwandelt (R.Ger. XL Nr. 33).Andererseits ist für den Bestand des Inhaberpapiers ein bloßer Wechsel desSachkörpers, wie er in dem Falle der Erteilung einer dasselbe Recht ver-körpernden Ersatzurkunde für die ausgehändigte bisherige Urkunde begegnet,unerheblich. Bei einem solchen Stückumtausch wird die Verkörperung desRechts nicht unterbrochen, so dafs Eigentum und sonstige Rechte am Papiersich unmittelbar an den neuen Stücken fortsetzen. So z. B. bei dem Um-tausch ohne Talons ausgegebener Anleihepapiere gegen neue Stücke mit neuenCoupons; R.Ger. XXXI11 Nr. 24. Oder bei dem Stückumtausch von Aktien imFalle der Herabsetzung des Nennwerts; R.Ger. b. Seuff. LI Nr. 193. Oderbeim Umtausch beschädigter Stücke; vgl. die folgende Anm.

126 Im Falle einer die Erkennbarkeit nicht aufhebenden, jedoch die Um-

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