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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
der Forderung auf einen anderen Gläubiger die Forderung ganzoder teilweise auf ein anderes Konto übertragen; es werden Ver-merke über Verpfändungen und sonstige Belastungen, über Ein-schränkungen der Verfügungsbefugnis und über Pfändungen undvorläufige Beschlagnahme der Forderung auf dem Konto desGläubigers eingetragen und wiederum gelöscht 116 . Die Eintragungenerfolgen, soweit nicht eine von Amts wegen eiuzutragende und zulöschende Vollstreckungsmafsregel in Frage steht 117 , auf orduungs-mäfsige Anträge des eingetragenen Gläubigers oder seines gehöriglegitimierten Vertreters oder seiner gehörig legitimierten Rechts-nachfolger von Todeswegen 118 , ohne dafs eine Prüfung der Gültig-keit der den Anträgen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftestattfände 119 . Alle Verfügungen über Buchforderungen erlangendem Reiche oder Staate gegenüber nur durch die EintragungWirksamkeit 120 . Der Bucheintrag und er allein legitimiert zurAusübung der Gläubigerrechte und insbesondere zur Empfangnahmeder fälligen Zinsen 121 . Der buchmäfsig legitimierte Gläubiger odersein gehörig legitimierter Vertreter oder Rechtsnachfolger vonTodeswegen kann schliefslich die Buchforderuug ganz oder teil-weise löschen lassen und empfängt in diesem Falle den Nennbetragin Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu gleichem Zinssätzezurück 122 . In gewissen Fällen können Buchforderungen von Amtswegen gelöscht und die dagegen auszuliefernden Schuldverschrei-
116 R.Ges. u. Preufs. Ges. § 2 Abs. 3, § 6—8; B.G.B. § 1667, 1816, 1820,2118, E.G. Art. 97 Abs. 2, Preufs. A.G. Art. 16.
117 R.Ges. u. Preufs. Ges. § 7 Abs. 4.
118 R.Ges. u. Preufs. Ges. § 7 Abs. 1. Zur Löschung von Vermerken zu-gunsten eines Dritten ist dessen Genehmigung erforderlich; ebenda Abs. 2.Über die Form der Anträge, der etwa erforderlichen Identitätsnachweise, derVollmachten und der Genehmigungserklärungen vgl. R.Ges. § 10 u. 13, Preufs.Ges. § 10—11 u. 14. Über die Legitimation der Rechtsnachfolger von Todes-wegen R.Ges. § 11, Preufs. Ges. § 12. Mehrere Erhen haben eine einzelnePerson zum Bevollmächtigten zu bestellen; R.Ges. § 12, Preufs. Ges. § 13.
119 R.Ges. u. Preufs. Ges. § 7 Abs. 5.
120 R.Ges. u. Preufs. Ges. § 7 Abs. 3.
121 Die Zinszahlung erfolgt mit rechtlicher Wirkung an den, der amzehnten Tage des dem Fälligkeitstermine vorangehenden Monats als Berech-tigter eingetragen war; die Zinsen werden nur im Inlande und zwar durcheine öffentliche Kasse oder auf Gefahr und Kosten des Berechtigten mittelsÜbersendung durch die Post gezahlt; R.Ger. § 17—19, Preufs. Ges. § 18—20.Im Falle der Kündigung einer Anleihe sind die betroffenen Gläubiger schrift-lich zu benachrichtigen, ohne dafs davon die Wirksamkeit der Kündigung ab-hinge; R.Ges. § 16, Preufs. Ges. § 17.
122 R.Ges. § 6, 7 Abs. 1, 10—14, Preufs. Ges. § 6, 7 Abs. 1, 10—15.