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2 (1905) Sachenrecht
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§ 112. Inhaberpapiere.

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schieden. Denn durch sie wird die wertpapiermäfsige Verkörperungder Forderung nicht blofs verändert, sondern beseitigt. Sie erfolgtgegen Einlieferung umlaufsfähiger Stücke durch Eintragung einerForderung von entsprechendem Betrage in das Reichs- oder Staats-schuldbuch auf den Rainen der im Anträge des Inhabers alsGläubiger bezeichneten Person 113 . Die Buchforderung bleibt in-haltlich mit der bisherigen Inhaberforderung identisch und unter-liegt daher namentlich gleichen Bedingungen der Verzinsung,Kündigung und Tilgung. Allein die eingelieferten Papiere verlierenfür sie jede Bedeutung; die Rechte des Inhabers an ihnen er-löschen 114 . Ein neues Wertpapier wird über die Forderung nichtausgestellt; vielmehr werden über die Einträge nur Benachrich-tigungen erteilt, die nicht als Schuldverschreibungen gelten 115 .Somit ist die Buchforderung eine unverkörperte Forderung, derenRechtsschicksale nicht mehr an eine körperliche Sache gebundensind, sondern sich lediglich nach den Regeln des Obligationenrechtsrichten. Dem Schuldner gegenüber aber tritt an Stelle derLegitimation durch das Papier eine formell geordnete Legitimationdurch das Buch. Darum werden alle Veränderungen des Schuld-verhältnisses in das Buch eingetragen; es wird beim Übergange

113 Das Reichsschuldbuch wird von der Reichsschuldenverwaltung, dieStaatsschuldbücher werden von den Staatsschuldenverwaltungen geführt. FürForderungen zu verschiedenen Zinssätzen sind gesonderte Bücher zugelassen.Eine Buchabschrift wird getrennt aufbewahrt. Der Buchinhalt ist vor Drittengeheimzuhalten. Als Gläubiger können nur eingetragen werden einzelneMenschen, Handelsfirmen, juristische Personen (nach den Nov. v. 1904 ohneBeschränkung jedoch eingetragene Genossenschaften und eingeschriebene Hülfs-kassen auch künftig nur, wenn sie ihren Sitz in Deutschland haben) undVer-mögensmassen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unterderen Aufsicht geführt wird oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis durchgerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen. Jedem Gläubiger wird nur einKonto eröffnet. Gegen Einlieferung weiterer Stücke wird die Forderung durchZuschreibung erhöht. R.G. § 24 u. § 6, Preuls. Ges. § 24 u. § 6.

114 R.Ges. u. Preufs. Ges. § 5. Der Regel nach geht also das Eigentumauf das Reich oder den Staat über. Gelangt das Papier wieder in den Ver-kehr, so wird das Reich oder der Staat aus ihm neu verpflichtet. Die Ver-waltung ist aber dafür verantwortlich, dafs die eingetragenen Forderungen zu-sammen mit den noch umlaufenden Inhaberpapieren den gesetzlichen Anleihe-betrag nicht überschreiten und die eingelieferten Inhaherpapiere gehörig auf-bewahrt oder kassiert und endlich vernichtet werden; R.Ges. § 22, Preufs.§ 23.

116 R.Ges. u. Preufs.Ges. § 14. Ebenso über Einträge von Veränderungenund Löschungen. Neben dem; Antragsteller wird der etwa von ihm verschiedeneBerechtigte benachrichtigt.

Bin ding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II.

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