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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Aussteller eingegangenen Verpflichtung nicht ändern kann 107 . Dasbürgerliche Gesetzbuch hat die einseitige Aufserkurssetzung gänz-lich abgeschafft und kennt nur eineUmschreibung durch denAussteller 108 . Der Inhaber hat auch keinen Anspruch darauf,dafs der Aussteller die Umschreibung vornehme 109 . Doch kannder Aussteller infolge besonderer Zusage und bei den vom Staatoder einer anderen öffentlichen Verbandsperson ausgestellten Schuld-verschreibungen auf den Inhaber auch kraft landesgesetzlicherBestimmung zur Umschreibung verpflichtet sein 110 .

Die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen desReiches aus Reichsanleihen und Preufsens und einiger andererdeutscher Staaten aus Staatsanleihen können in Buch schuldenauf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden in .Die Umwandlung in Buchschulden dient ähnlichen Zwecken, wiedie Festmackung, und ist daher geeignet, die Aufserkurssetzungoder Umschreibung der Inhaberpapiere zu ersetzen 112 . Ihr recht-liches Wesen aber ist von dem der Festmachung durchaus ver-

107 Bluntsclili § 117 a; Beseler S. 350; v. Gröning a. a. 0. S. 385 ;Pappenkeim S. 60; Gareis, II.R. § 79 V; Brusckettini S. 505ff.; mitgewissen Vorbehalten auch Brunner S. 214 ff. A. M. Savigny S. 185ßenaud S. 364 ff., Iiuntze S. 568, Wolff S. 84 ff., Stobbe III 214, R.Ger.IV Nr. 31.

108 B.G.B. S 806. Nur auf demselben Wege ist die Rückverwandlung inein Inhaberpapier möglich. Ältere Aufserkurssetzungen sind wirkungslos ge-worden; E.G. zum B.G.B. Art. 176, zum II.G.B. Art. 26.

108 B.G.B. § 806.

110 Auf Grund der Ermächtigung durch E.G. Art. 101 ist in Preufsen undHessen bei den Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer Körper-schaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt sind, inmehreren anderen Staaten auch bei Staatsschuldverschreibungen dem Inhaberein Recht, die Umschreibung auf Namen zu verlangen, landesgesetzlich gewährtund das daraus entstehende Rechtsverhältnis näher geregelt; Preufs. A.G. zumB.G.B. Art. 18, Bayr. Art. 4957, Württ. Art. 181183, Hess. Art. 6870,Meckl. § 4548 (Str. § 4447) usw. Vgl. über das frühere Recht KerstorfS. 142 ff., Brunner S. 154. Dazu Österr. G. v. 20. Juni 1868. Bei Aktienkann das Recht auf Umwandlung im Statut festgesetzt werden; II.G.B. § 183Abs. 2.

111 Diese Einrichtung wurde zuerst in Preufsen durch das Ges. über dasStaatsschuldbuch v. 20. Juli 1883 getroffen und durch Ges. v. 24. April 1886,8. Juni 1891 u. 24. Juli 1904 erweitert. Nachgebildet im K. Sachs. Ges. v. 25. April1884, Sachsen-Weimar. G. v. 20. Jan. 1900, Hess. v. 27. März 1898, Braunschw. v.2. Dez. 1898, Hamb. v. 14. Aprü 1902. Für das Reich durch R.G. v. 31. Mai1891 mit Nov. v. 28. Juni 1904. Dazu E.G. zum B.G.B. Art. 97.

112 R.Ges. § 23; Preufs. Ges. v. 1883 § 24; B.G.B. § 1393, 1815, 2117. ÜberBuchforderungen als Mittel der Sicherheitsleistung B.G.B. § 236.