§ 112. Inkaberpapiere.
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Das preufsische Recht und mehrere andere nord- und mittel-deutsche Landesgesetze gewährten dem Inhaber eines Inhaber-papiers ein einseitiges Recht der „ Aufserkurssetzung“ 10 °. Sie er-folgte durch einen Vermerk auf dem Papier, der die Umstellungdes Rechtes auf den Namen einer bestimmten Person zum Ausdruckbringt 101 . Nach preufsischem Recht genügte dazu ein privaterVermerk 102 ; doch entbehrte bei den unter öffentlicher Autoritätausgegebenen Inhaberpapieren der Privatvermerk dem Ausstellergegenüber der bindenden Kraft 103 . Andere Gesetze forderten stetseinen öffentlich beurkundeten Vermerk 104 . Die Zurückverwandlungdes aufser Kurs gesetzten Inhaberpapiers in ein Inhaberpapier erfolgtedurch „Wiederinkurssetzung“, zu der der auf dem Papier benannteBerechtigte oder sein gehörig legitimierter Rechtsnachfolger ein-seitig befugt war 105 . Erforderlich war ein die Aufserkurssetzungentkräftender Vermerk auf dem Papier, der auch dann, wenn dieAufserkurssetzung durch Privatvermerk erfolgt war, der öffent-lichen Beurkundung durch das Gericht oder eine andere dazuermächtigte Behörde bedurfte 106 .
In Ermangelung besonderer gesetzlicher Vorschrift kann nurder Aussteller mit Zustimmung des Inhabers eine Umwand-lung des Inhaberpapiers vornehmen. Der Inhaber ist dazu nichtbefugt, weil er durch seine Willenserklärung die Art der vom
100 Preufs. A. L.R. I, 15 § 47 ff., Ges. v. 16. Juni 1835 u. 4. Mai 1843, V.für die neuen Prov. v. 16. Aug. 1867. K. Sacks. V. v. 30. Dez. 1861. Brem. V.y. 6. Juni 1864. Oldenburg. G. v. 1. Mai 1865. Andere Gesetze b. Kerstorfa. a. 0. S. 140.
101 Z. B. „Aufser Kurs gesetzt für N. N.“, „Eigentum des N. N.“. BlofseNamensaufschrift genügt nicht; Marsson S. 96. — Das sächs. E. kannteauch eine namenlose Aufserkurssetzung, die nur Umlauf und Einlösung sperrte;Brunner S. 248. Ohne gesetzliche Grundlage ist sie wirkungslos; a. M.Kuntze S. 569.
102 Ebenso nach Sachsen-Weimar. G. v. 9. April 1879.
103 Preufs. G. v. 16. Juni 1835 § 1. Das Papier wird also ihm gegenüberzum Rektapapier mit der Eigenschaft eines Legitimationspapiers; BrunnerS. 216 ff., Dernburg S. 229. Aufserkurssetzung durch eine öffentliche Be-hörde hatte auch dem Aussteller gegenüber volle Wirkung.
104 So das sächs. u. koburg. R.; in Bremen genügte gerichtliche odernotarielle Beglaubigung.
105 Über Wiederinkurssetzung durch den Gerichtsvollzieher alte C.Pr.O.§ 724.
106 In Preufsen konnten öffentliche Behörden die von ihnen aufser Kursgesetzten Inhaberpapiere selbst wieder in Kurs setzen; sonst war gerichtlicherVermerk erforderlich.