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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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174
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174 Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

solchen Umständen an den Unberechtigten, so wird er nicht be-freit 96 .

IX. Umwandlung. Ein Inhaberpapier kann durch Um-schreibung auf den Namen einer bestimmten Person (Festmachung,Vinkulierung, Aufserkurssetzung) in ein Namenpapier umgewandeltwerden 96 . Dadurch verliert es bis zur etwaigen Zurückverwandlung(Devinkulierung, Wiederinkurssetzung) die Eigenschaft eines In-haberpapiers und wird zum Rektapapier 97 . Es bleibt also zwarein Wertpapier mit allem bisherigen Rechtsinhalte. Allein zurRechtsübertragung ist nunmehr aufser der Übergabe des Papierseine auf das Recht aus dem Papier gerichtete gehörige Abtretungs-erklärung erforderlich; zur Rechtsausübung ist nicht mehr jederInhaber, sondern nur der benannte Berechtigte oder sein Rechts-nachfolger oder Vertreter legitimiert; auf den Erwerb von Eigen-tum oder dinglichem Recht am Papier sind die für Inhaberpapieregeltenden besonderen Rechtssätze unanwendbar 98 . -Wird so die Ver-wertung des verbrieften Rechts stark erschwert, so wird in gleichemMafse die Gefahr des Rechtsverlustes für den Berechtigten ver-mindert. Die Umwandlung dient daher als Sicherheitsmafsregelund ist als solche in manchen Fällen gesetzlich vorgeschriebenoder doch anstatt anderer Sicherheitsmafsregeln zugelassen 99 .

Nichtberechtigung des Fräsentanten; doch wird liier die subjektive Gewifslieitdurch gerichtliche Zahlungssperre (unten Anm. 137j ersetzt.

96 Viele lassen die Schuld stets durch Leistung an den Inhabererlöschen und legen nur in den schlimmsten Fällen dem Schuldner eineaufserkontraktliclie Ersatzpflicht an den Geschädigten auf; so Strolial,Jahrb. f. D. XXXIII 378, Landsberg, G r o m e, Planck a. a. 0. Alleinnach allgemeinen Grundsätzen kann man durch rechtswidriges Handeln sowenig Pflichten abschütteln, wie Hechte erwerben.

98 Kuntze S. 564 ff. Wolff, Z. f. H.R. VII 84 ff. v. Iverstorf, Verh.des VII. D. Juristent. S. 12311'. Brunner S. 214ff. Beseler § 87! X.Marsson, Die Aufserkurssetzung der Inhaberpapiere nach Preufs. R., Berlin1887. Dernburg, Preufs. P.R. II § 91. Jacobi, Wertp. S. 138 ff. Kom-mentare zu B.G.B. § 806.

97 Kuntze S. 565; Bluntsclili § 117 a; Brunner S. 214; Beselera. a. 0.; Dernburg S. 228; Jacobi S. 139; Seuff. XXIV Nr. 156; R.Ger.IV Nr. 31. A. M. Pappenheim S. 58 ff.

98 Preufs. E.G. zum alten II.G.B. Art. 19, Sachs. § 17. So auch Pappen-heim a. a. 0. Ist der Umwandlungsvermerk unkenntlich gemacht, so müssenzugunsten eines redlichen Dritten die Sätze über Inhaberpapiere gelten;Seuff. LII Nr. 186.

99 Das preufs. R. schrieb regelmäfsig die Aufserkurssetzung aller zu dinemMündel- oder Stiftungsvermögen gehörigen Inhaberpapiere vor. Das B.G.B.behandelt mehrfach Umschreibung als Ersatzmittel der Hinterlegung; § 1667,1815, 2117.