Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
173
Einzelbild herunterladen
 

§ 112. Inhaberpapiere.

173

verweigert der Aussteller auch bei scheinbar begründetem Ver-dachte die Leistung auf eigne Gefahr 93 . Er mufs die Verzugs-folgen tragen, wenn ihm der Nachweis der Unredlichkeit mifslingt.Führt er dagegen diesen Nachweis, so können ihn keine Verzugs-folgen treffen. Der Aussteller ist aber zur Verweigerung derLeistung sogar verpflichtet, wenn der Nichtgebrauch seines Rechtes,die Leistung zu verweigern, wider Treu und Glauben ver-stiefse 98 . Dies ist der Fall, sobald er weifs und ohne erheb-liche Schwierigkeit beweisen kann, dafs der Inhaber das Rechtaus dem Papier unbefugterweise ausübt 94 . Leistet er unter

aufser Zweifel gestellt. A. M. Ivuntze S. 623 flF.; Renaud S.341; Gerber§ 160; Brunner S. 211. Ausdrücklich verpflichtete Entw. I § 685 den Aus-steller zur Leistung an jeden auch unredlichen Inhaber. Ebenso Sachs. Gb.§ 1045.

92 Unrichtig ist es, wenn Savigny S. 136 ff. u. Walter § 258 schon heihinreichendem Verdacht ein Recht gewähren, die Leistung zu verweigern.

93 Eine Verpflichtung zur Verweigerung der Leistung an den unredlichenInhaber nehmen in freilich sehr verschiedenem Umfange an: Unger S. 132;Goldschmidt, Z. f. II.R. IX 62, XXXVI 136 ff.; Belcker S. 396 fl'.; Tköl§ 229; E n de m an n, H.R. S. 390; S t o b b e Hl 208; Pappenheim S. 51;Gierlce S. 262; Carlin S. 27 Anm. 50; Dernburg, Preufs. P.R. § 89Anm. 9, B.R. § 149; Kuhlenbeck zu B.G.B. § 793 Bern. 1; Oertmannzu § 793 Bern. 4; J a c o b i S. 64 ff. Grundsätzlich dagegen erklären sichnicht nur Alle, die nicht einmal ein Recht der Verweigerung anerkennen(oben Anm. 91), sondern auch Landsberg S. 91 ff., Cosack b. GerberS. 407 und auf Grund der Fassung des B.G.B. § 793 mit der zweiten Kommission(II 529 ff., VI 209 ff.) die meisten Schriftsteller über das neue bürgerlicheRecht, wie Fischer-Henle, Planck, Mayring zu § 793, EnneccerusI § 340, Crome § 311 Anm. 27. Doch machen auch die Gegner Ausnahmen;soBeseler S. 349 im Interesse der Strafrechtspflege, Brunner S. 211Anm. 3 a dann, wenn der Inhaber selbst erklärt, dafs er das Recht unbefugtausübe, Landsberg u. Cosack bei offenbar arglistigem Verhalten (ins-besondere Kollusion), Planck, Crome, Enneccerus u. A. im Falle desVerstofses gegen B.G.B. § 826.

94 Grob verschuldetes Nichtwissen darf man nicht mit Unger a. a. O.dem Wissen gleichstellen; denn der Aussteller hat eben keinerlei Prüfungs-pflicht. Aber auch blofses Wissen genügt hier nicht, wie bei Legitimations-papieren (oben § 110 Anm. 46) und Orderpapieren (oben § 111 Anm. 53), beidenen der Aussteller ein Prüfungsrecht hat und somit die Leistung ohne Ge-fahr verweigern kann. Vielmehr ist erforderlich, dafs er keine ihm den Um-ständen nach nicht zuzumutende Gefahr läuft. Dafs ein Dritter unter Gefahr-übernahme und Sicherheitsleistung die Zurückweisung des Präsentanten ver-langt, kann nicht, wie Th öl S. 692 ff. meint, in jedem Fall, sondern nur dannden Aussteller verpflichten, wenn er selbst ,von der Nichtberechtigung desPräsentanten überzeugt ist. Kenntnis davon, dafs das Papier dem Berech-tigten abhanden gekommen ist, ist natürlich noch keine Kenntnis von der