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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
das Papier verlegt, verloren oder aus der Hand gegeben, so kanner sein Recht nicht ausüben 89 .
2. Jeder Inhaber kann das Recht aus dem Inhaberpapiergeltend machen. Das Inhaberpapier ist ein vollkommenes Legiti-mationspapier; sein Besitz legitimiert unabhängig von jedem aufdas Recht gerichteten Nachweise. Der Aussteller ist nicht blofsberechtigt, sondern verpflichtet, ohne weitere Legitimationsprüfungan den Präsentanten zu leisten. Ob dieser aus eigenem Recht oder inVertretung, ob er befugter oder unbefugter Weise über das Papierverfügt, hat der Aussteller nicht zu fragen. Verweigert er dieLeistung, bis ihm ein Nachweis erbracht ist, so gerät er in Verzug.Leistet er an einen unbefugten Inhaber, so wird er befreit und er-wirbt durch Aushändigung der Urkunde das Eigentum an dieser,wenngleich der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt war 90 .
Immer aber handelt es sich um blofse Legitimation; derInhaber hat nur den Schein des Rechtes für sich, nicht wird erals Berechtigter fingiert. Steht daher die Nichtberechtigung desInhabers fest, so mufs der Schein vor der Wahrheit verbleichen.Um des Verkehrs willen eingeführt, soll die Legitimation des In-habers doch nur dem redlichen Verkehre dienen. Sie versagt, wodie Berufung auf sie den Anforderungen an Treu und Glaubenwiderspräche. Darum ist der Aussteller zur Verweigerung derLeistung an den Inhaber berechtigt, falls er ihm nachweisen kann,dafs er unbefugter Weise das Recht geltend macht 91 . Freilich
können, dann zulässig ist, wenn der Schuldner selbst widerrechtlich die Aus-fertigung gehöriger Coupons verweigert hat.
89 Ausnahmen gelten insoweit, als die Vorlegung des Papiers durchdessen gerichtliche Kraftloserklärung oder durch Verlustanzeige ersetzt wird;unten Anm. 134 u. 138—139. Eine andere Ausnahme liegt in den oben Anm. 84erwähnten Bestimmungen, nach denen die Rechte aus einem Erneuerungsscheinunter Umständen von dem, der nur das Hauptpapier vorlegt, ausgeübt werdenkönnen.
90 B.G.B. § 793 Abs. 1 u. § 797. Sächs. Gb. § 1039 u. 1045. Schweiz.O.R. Art. 846 Abs. 1. R.O.H.G. XVII 159. Dazu bes. Th öl § 225-230;Unger S. 128 ff.; Bluntschli § 117 b; Beseler § 86 VIII—IX; BrunnerS. 211 ff.; Pappenheim S. 49 ff.; Cosacli b. Gerber § 237, B.R. II § 260;J a c o b i S. 34 ff. — Auch Mängel der Geschäftsfähigkeit des Präsentantenkommen nicht in Betracht.
81 Unger S. 130 ff.; Bluntschli § 117 b; T h ö 1 § 228; BekkerS. 392 ff.; Goldschmidt, Z. f. H.R. IX 62, XXVIII 67, XXXVI 136 ff.;Stobhe III 207 ff; Gierke S. 262; Carlin S. 26 ff.; Landsberg S. 76 ff;Wttewaall S. 21 ff, 70; Cosaclc a. a. O.; Jacobi S. 62 ff. Vgl. Württ.Ges. v. 16. Sept. 1852 § 15. Durch B.G.B. § 793 Abs. 1 wird dieser Satz jetzt