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2 (1905) Sachenrecht
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§ 112. Inhaberpapiere.

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gleich cler Erneuenmgsschem entkräftet ist, an den Präsentantendes Hauptpapiers erfolgen 84 .

Es ist nicht ausgeschlossen, dafs der Aussteller der Übertrag-barkeit des Inhaberpapiers Schranken zieht. Jede derartigeEinschränkung mufs aber, wenn sie gegen Dritte wirken soll, aufdem Papier selbst ersichtlich gemacht werden 85 . Ist in dem In-haberpapier eine ihrer Natur nach unteilbare Leistung versprochen,so ist im Zweifel die Übertragung nicht mehr zulässig, nachdemmit der Leistung an einen Inhaber begonnen ist, Doch bedarf eswiederum einer Ersichtlichmachung des Eintrittes der Unübertrag-barkeit auf dem Papiere selbst 86 .

VIII. Ausübung. Die Ausübung des Rechtes aus dem In-haberpapier steht dem jeweiligen Inhaber zu.

1. Nur der Inhaber kann das Recht aus dem Inhaberpapiergeltend machen. Das Inhaberpapier ist nicht nur Einlösungspapier,so dafs der Aussteller stets nur gegen Aushändigung des Papierszur Leistung verpflichtet ist 87 , sondern auch Präsentationspapier,so dafs der Berechtigte erst durch Vorzeigung des Papiers einenaktuellen Anspruch auf Leistung erwirbt' 88 . Hat der Berechtigte

84 B.G,B. § 805. Ebenso nach bisherigem Recht; Preufs. Ges. v. 18. März1869 u. v. 13. Mai 1879 § 38; Iv. Sachs, Ges. v. 6. März 1879 § 30; Hess. Ges.v. 4. Juni 1879 Art. 14; Reichshankstat. § 9; R.O.Il.G. X Nr. 70, XVII Nr. 9. Talons sind daher auch nicht für sich verpfändbar oder pfändbar; R.Ger.III Nr. 44. Darüber, dafs die Erneuerungsscheine trotz dieser starken Ab-hängigkeit vom Hauptpapier keineswegs, wie die herrschende Meinung an-nimnit, blofseLegitimationspapiere, sondern wahre Inhaberpapiere sind, vgl.oben Anm. 32.

85 Somit ist die Unübertragbarkeitsklausel auf Rückfahrtkarten wirksam;vgl. M. Schneeli, Die rechtliche Natur des Eisenbahnfahrscheins, Zürich1890; v. d. Leyeu, Z. f. IRR. XXXIX 299 ff. A. M. Jhering, Jahrh. f. D.III 327 ff. In umgekehrter Richtung zu weit gehend M. de Jonge, Die Un-übertragbarkeit der Retourbillets, Köln 1887, der die Klausel für überflüssigerklärt, weil sich die Unübertragbarkeit schon aus der Unteilbarkeit der ver-sprochenen Leistung ergebe. Eine solche Unteilbarkeit liegt hier der Regelnach nicht vor.

80 Sie erfolgt z. B. durch Durchlochung der Fahrkarte, durch Abstempe-lung, durch Abreifsen eines Papierabschnitts usw.

87 B.G.B. § 797 u. 807; R.Ger. XIV 161. Vgl. Schweiz. O.R. § 848.Die Inhaberaktie braucht der Aktionär nicht auszuhändigen, so lange ihm nochMitgliedschaftsrechte zustehen; Staub, Exkurs zu II.G.B. § 224 Anm. 16.

88 Oben § 109 VII; R.Ger. XIV 161. Doch nimmt das R.Ger. XXXI 147an, dafs die Klage aüf Zinszahlung ohne Vorlegung von Coupons trotz der Ab-machung, dafs Zinsen nur gegen Präsentation der Coupons gefordert werden