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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

ist die Beschaffenheit des im Papier verbrieften Rechts für denÜbertragungsakt bedeutungslos. Bei der Übertragung des in einerInhaberaktie verkörperten Mitgliedschaftsrechts spielt die personen-rechtliche Natur des abgetretenen Rechts keine Rolle. Wird einin einem Inhaberpapier verkörpertes Recht an Grund und Bodenübertragen, so bleiben die Regeln des Liegenschaftsrechts aufserAnwendung. Die Übertragung des in einem Inhaberpapier ver-körperten Forderungsrechts entzieht sich den Regeln der Zession 81 .

Mit dem Inhaberpapier geht, da es stets skripturrechtlichesWertpapier ist, das Recht aus dem Papier so über, wie es ge-schrieben steht. Der Aussteller kann also dem späteren Er-werber nur Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeitder Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oderihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen 82 .

Nebenpapiere folgen als Zubehörsachen im Zweifel densachenrechtlichen Schicksalen des Hauptpapiers, können aber auchbei der Übertragung des Hauptpapiers zurückbehalten oder ohnedas Hauptpapier übertragen (übereignet, verpfändet, gepfändet)werden 83 . Eine Ausnahme gilt für Erneuerungsscheine, die einuntrennbares Zubehör des Hauptpapiers bilden. Auch an ihnenist gesonderter Besitz möglich, und auch sie bilden daher einÜbertragungsmittel für die Befugnis zur Ausübung des in ihnenverbrieften Bezugsrechts, so dafs der Inhaber eines Erneuerungs-Scheines das Recht auf Aushändigung neuer Zins-, Renten- oderGewinnanteilscheine selbständig geltend machen kann. Allein dasEigentum an dem Erneuerungsschein steht auch in diesem Fallerechtsnotwendig dem Eigentümer des Hauptpapiers zu, und dasBezugsrecht selbst ist somit vom Hauptrecht nicht trennbar.Demgemäfs darf, sobald der Inhaber des Hauptpapiers wider-sprochen hat, die Aushändigung der neuen Scheine nicht an denInhaber des Erneuerungsscheines, mufs vielmehr, da hiermit zu-

81 Über die Gewährleistungspflicht des Verkäufers von Inhaberpapierenvgl. R.Ger. X Nr. 46, XXX Nr. 48.

82 Sachs. Gb. § 1046; B.G.B. § 796 u. 807; über die Anwendbarkeit des§ 796 auf Inhaberaktien vgl. Co sack, H.R. S. 635, Staub, Exkurs zuH.G.B. § 224 Anm. 15, Jacobi S. 354 ff. Vgl. im übrigen oben § 109 V.

83 Nach dem B.G.B. § 1296 ergreift das Pfandrecht an einem Wertpapierdie zugehörigen Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn siedem Pfandgläubiger übergeben sind; mangels anderer Abrede kann auch dannder Verpfänder die Herausgabe der Scheine verlangen, insoweit sie vor Ein-tritt des Verkaufsrechts des Pfandgläubigers fällig werden.