§ 112. Inhaberpapiere.
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Pfandrecht am Inhaberpapier begründet Pfandrecht an demin ihm verbrieften Recht 73 . Dem Pfandgläubiger steht ein gleichesVeräufserungsrecht wie bei anderen beweglichen Sachen zu 74 .Er ist aber auch berechtigt, das Recht aus dem Inhaberpapier aus-zuüben und den erhobenen Betrag zu seiner Befriedigung oder,wenn seine Forderung noch nicht fällig ist, zu seiner Sicherungzu verwenden 76 . Ist das Inhaberpapier fällig, so ist er dem Eigen-tümer gegenüber zur rechtzeitigen Ausübung des Rechtes aus demPapier verpflichtet 76 .
Jeder Besitz am Inhaberpapier gewährt die Möglichkeit,das Recht aus dem Papier auszuüben. Verwaltungsbesitz verleihtzugleich Befugnis und Pflicht, von dieser Möglichkeit für Rechnungdes Eigentümers Gebrauch zu machen 77 . Blofser Verwahrungs-besitz gibt kein Ausübungsrecht 78 . Ebensowenig Leihbesitz, dervielmehr nur das Recht erteilt, das Inhaberpapier als beweglichekörperliche Sache zu gebrauchen 7B .
VII. Übertragung. Zur Rechtsübertragung genügt dieÜbergabe des Inhaberpapiers, ohne dafs eine besondere auf dasRecht aus dem Papier gerichtete Übertragungshandlung hinzu-zutreten brauchte.
Somit vollzieht sich der Rechtsübergang im Falle derVeräufserung oder Belastung des Papiers lediglich nach den fürbewegliche Sachen geltenden Regeln. Die Veräufserung erfolgtdurch Übergabe des Papiers mit Übereignungswillen, die Ver-pfändung durch Übergabe des Papiers mit Verpfändungswillen,die Bestellung eines Niefsbrauchs durch Übergabe des Papiersunter Willenseinigung über Riel'sbrauchsgeWährung 80 . Dagegen
73 Brunner S. 208 ff.; Sacks. Gk. § 1042; B.G.B. § 1294.
74 B.G.B. § 1293 mit § 1233 ff. — Sonderkestimnnmgen im Sacks. Gb.§ 499.
75 Sacks. Gk. § 501, vgl. auck § 500; B.G.B. § 1294.
76 Brunner S. 208; Sacks. Gk. § 501.
77 So auck kei dem mit Übernakme der Verwaltung verbundenen offenenDepot.
78 So keim verschlossenen Depot.
79 Daliiu gekört auck Verleihung zur Verpfändung; Okst.L.G. f. Bayernk. Seuff. XXX VIR Nr. 63, K.Ger. XIII Nr. 32 (oben Anm. 59).
80 Dabei gelten die allgemeinen Kegeln des Fahrnisrecktes über die zumErsatz der Übergabe geeigneten Mittel. Dock genügt zur Bestellung desNiefsbrauchs die Einräumung des Mitbesitzes; B.G.B. § 1081 Abs. 2. Außer-dem gelten Besonderheiten hinsichtlich des Eigentumsüberganges im Bereichedes Depotges. v. 6. Juli 1896.