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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Endlich ist auch die Meinung verfochten worden, dafs das Gläubiger-recht überhaupt erst durch die Präsentation des Inhaberpapiersfür dessen Präsentanten entstehe 67 . Allein diese sogenanntePendenztheorie treibt die Verwechselung zwischen Recht undRechtsausübung auf die Spitze und setzt sich mit der Lebens-anschauung in unversöhnlichen Widerspruch.

Niefsbrauch am Inhaberpapier gewährt Niefsbrauch an demin ihm verkörperten Recht 68 . Im Zweifel ist dieser Niefsbrauchals ein wahrer Niefsbrauch anzusehen. Der Niefsbraucher darfalso das Inhaberpapier weder veräufsern noch willkürlich durchEinziehung verbrauchen, sondern bezieht nur die Früchte des ver-brieften Rechts in Gestalt von Zinsen, Renten oder Gewinnanteilen.Wird während des Niefsbrauches das Papier selbst fällig, so trittdie Einlösungssumme als Gegenstand eines uneigentlichen Niefs-brauclis an die Stelle des Papiers 69 . Nach dem bürgerlichen Ge-setzbuch steht der Besitz des Hauptpapiers nebst dem Erneuerungs-scheine dem Eigentümer und dem Niefsbraucher gemeinschaftlichzu, während der Niefsbraucher den alleinigen Besitz an Zins-,Renten- und Gewinnanteilscheinen hat 70 . Eigentümer und Niefs-braucher sind einander zu der für Verwaltung und etwaige Ein-ziehung des Papiers erforderlichen Mitwirkung verpflichtet 71 . Ge-hört ein Inhaberpapier zu den verbrauchbaren Sachen, so kann esden Gegenstand eines uneigentlichen Niefsbrauchs bilden 72 .

61 So Jhering, Jahrb. f. D. I 49 Anm. 20. Goldschmidt, Z. f. H.R.III 275 ff., der aber später diese Konstruktion verworfen bat, ebenda XXVIII63 ff. Förster, Preufs. P.R. I § 64 (anders Eccius). Riefser, Z. f. H.R.XXVIII 56 ff. Eingebend W 11 e w a a 11 a. a. 0. S. 42 ff. (jedocb mit Be-schränkung auf den gutgläubigen Vorzeiger).

68 Hanau sek, Die Lebre vom uneigentlicben Niefsbrauch nach gern. R.,1879, S. 136 ff.; Brunner S. 209; Sachs. Gb. § 1042; B.G.B. § 10811084.

69 Bei Lospapieren gilt eine gezahlte Prämie als Teil des dem Niefs-brauch unterworfenen Kapitals; B.G.B. § 1083 Abs. 2. So auch nach bis-herigem Recht; Hanausek a. a. 0. S. 140, Brunner S. 209 Anm. 13. Dochnicht unbestritten. Über beiderseitige Pflicht der Wiederanlegung desKapitals B.G.B. § 1079.

70 B.G.B. § 1081. Auf Verlangen eines Teils ist das Papier bei einerHinterlegungsstelle und zwar, wenn der Niefsbraucher es begehrt, bei derReichsbank so anzulegen, dafs die Herausgabe nur gemeinschaftlich verlangtwerden kann; § 1082.

71 B.G.B. § 1083 Abs. 1. Somit auch zur Mitwirkung bei der Beschaffungneuer Nebenpapiere, der Geltendmachung von Bezugsrechten, dem etwaerforderlich werdenden Umtausch usw.

72 B.GJ3. § 1084. Vgl. unten § 147 VII a. E.