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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
167
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§ 112. Inhaberpapiere. j (]7

Subjekt des Rechtes aus dem Papier ist daher dessen jeweiligerE i g e n t ii m e r 61 . Er und nur er ist bei der Inhaberaktie Aktionär,beim sachenrechtlichen Inhaberpapier dinglich Berechtigter, beimForderungspapier auf den Inhaber Gläubiger. Alle abweichendenAnsichten, wie sie namentlich für Forderungspapiere aufgestelltsind, führen zu unhaltbaren Ergebnissen. Manche erklären denInhaber als solchen für den wahren Gläubiger 62 . Allein dannkönnte es nicht nur Niefsbrauch oder Pfandrecht an der im Inhaber-papier verkörperten Forderung nicht geben, sondern auch der blofseVerwahrer, der Leihbesitzer, der mit der Geltendmachung beauf-tragte Anwalt, ja der Ivassenbote hätte ohne Wissen und Willenden Eigentümer aus der Gläubigerstellung verdrängt. Offenbaraber ist dies nicht der Sinn der Inhaberklausel; sie will dem In-haber als solchem nicht das Recht selbst, sondern nur die Möglich-keit der Ausübung des Rechtes verschaffen. Andere erheben denjuristischen Besitzer als solchen zum Gläubiger 63 . Damit aberwird im Widerspruch mit den obersten Grundsätzen der Rechts-ordnung dem Diebe feierlich das Recht zugesprochen, die Fruchtseiner Tat zu geniefsen. Wieder Andere schreiben dem redlichenBesitzer als solchem das Forderungsrecht zu 6 ' 1 . Allein der redlicheBesitzer ist nur der Regel nach, nicht notwendig zugleich Eigen-tümer des Papiers 65 . In den Fällen aber, in denen gegen ihn dieEigentumsklage durchdringt, wird offenbar, dafs er auch das Rechtans dem Tapier nicht erworben hat. Vereinzelt hat man sogardas Papier selbst zum Gläubiger gestempelt 66 . Das Papier istjedoch nur sachlicher Träger, nicht Subjekt des verbrieften Rechts.

61 Oben § 108 Anm. 50; auch Savigny II 135, Renaud S. 339 ff.,

62 So S i e g e 1 a. a. 0. S. 115, Stobbe III 205 ff., BruschettiniS. 270 ff., 495; ebenso Entw. I § 685, während B.G.B. § 793 zur Eigentums-theorie stimmt.

63 So Kuntze S. 303 ff., Gerber § 160.

64 So Tirol § 226 II, Bluntschli § 117 a, Dernburg § 89 (andersjetzt B.R. II § 149 Anm. 2); vgl. auch Landsberg a. a. O. S. 58 (der letztegutgläubige Erwerber mit dem Gläubigerwillen).

66 Nach I-I.G.B. Art. 307 ist der redliche Besitzer dann nicht Eigentümer,wenn ihm das Papier nicht veräufsert und übergeben ist. Nach B.G.B. § 932Abs. 2 erwirbt er auch an dem ihm veräufserten und übergebenen Papierdann nicht das Eigentum, wenn er wufste, dafs der Veräußerer nicht Eigen-tümer war, ihn aber in entschuldbarem Irrtum für verfügungsbefugt hielt.Man denke ferner an den Okkupanten, der das Papier irrtümlich als herrenlosansah.

66 So Bekleer a. a. O. S. 292 ff.