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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

mag dieses auch dem bisherigen Eigentümer ohne seinen Willenabhanden gekommen sein 56 . Landesrechtliche Bestimmungen, diedem Besitzer noch günstiger sind, galten daneben fort 67 . Auchdas bürgerliche Gesetzbuch erleichtert den Eigentumserwerb anInhaberpapieren dadurch, dafs es bei ihnen die allgemeinen Be-stimmungen über Eigentumserwerb vom Nichteigentümer auch dannfür anwendbar erklärt, wenn das Papier dem bisherigen Eigentümerabhanden gekommen war 58 .

In entsprechender Weise werden die Regeln über den Erwerbund Verlust von begrenzten dingliehenRechten an beweg-lichen Sachen bei Inhaberpapieren durch den erhöhten Schutz desredlichen Besitzes abgewandelt 59 .

Die Pfändung von Inhaberpapieren richtet sich durchweg nachden für bewegliche körperliche Sachen mafsgebenden Grundsätzen 60 .

VI. Recht aus dem Papier. Das Recht aus dem Inhaber-papier folgt schlechthin dem Recht am Inhaberpapier.

56 H.G.B. Art. 307. Erforderlich ist aber immer Veräußerung und Über-gabe; Seuff. XXXVII Kr. 195. Grobes Verschulden beim Erwerbe schliefstdie Redlichkeit aus; R.G. VI Nr. 4 u. 23, XXXVII Nr. 20, Obst.L.G. f. Bayernb. Seuff. L Nr. 257. Ist aber der erste Erwerber redlich, so kommt auf gutenGlauben eines nachfolgenden Erwerbers nichts mehr an; Seuff. XXXIXNr. 126,XLVII Nr. 209 (R.Ger.).

57 So der völlige Ausschlufs der Vindikation (oben Anm. 53); die Ver-sagung der Vindikation ohne Rücksicht auf Veräufserung und Übergabe;auch mildere Anforderungen an die Redlichkeit, R.Ger. VI Nr. 23, XXVIIINr. 22.

68 B.G.B. § 935 Abs. 2; dazu H.G.B. § 366 u. 367. Damit fallen die Be-stimmungen der Landesgesetze weg. Das Schweiz. O.R. Art. 208 privilegiertnur Banknoten und verfallene Coupons, sowie solche Inhaberpapiere, die ent-geltlich und in gutem|Glauben aus Ländern erworben sind, deren Gesetzgebungdie Eigentumsklage nicht zuläfst.

59 Der redliche Pfandnehmer erlangt an dem ihm verpfändeten und über-gebenen Inhaberpapier Pfandrecht, der redliche Niefsbrauchnehmer Niefs-brauch; das dem Erwerber ohne grobes Verschulden unbekannt gebliebenedingliche Recht eines Dritten am Inhaberpapier erlischt zugunsten des redlicherworbenen Eigentums und steht dem redlich erworbenen [Pfandrecht oderNießbrauch nach; H.G.B. Art. 306 Abs. 13 u. 307, B.G.B. § 936, 1032, 1207,1208. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht erfreut sich diesesSchutzes nicht; somit kann der Eigentümer eines zur Verpfändung verliehenenInhaberpapieres gegen den Dritten, dem das Papier verpfändet ist, nach Er-löschen des Pfandrechts die Eigentumsklage anstellen, ohne dafs der Dritteein ihm gegen den Entleiher zustehendes Zurückbehaltungsrecht entgegensetzenkönnte; R.Ger. XIII Nr. 32.

60 Realisierung durch Verkauf nach C.Pr.O. § 821.