§ 112. Inhaberpapiere.
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nicht üblich; nur Lagerscheine lauten mitunter auf den Inhaber 28 ,Hierher gehören auch die bei Ausspielgeschäften ausgegebenenLose. Ferner die auf den Inhaber lautenden Berechtigungsscheinezur Herstellung oder zum Vertriebe eines bestimmten QuantumsBranntwein zu ermäfsigtem Steuersatz 29 . Endlich zahlreiche Karten,Billetts, Marken und ähnliche Urkunden, die im Verkehr aus-gegeben werden, um dem Inhaber das Recht auf eine bestimmteLeistung zu verbriefen 30 . Dafs eine derartige Urkunde als Inhaber-papier gemeint ist, kann freilich nicht ohne weiteres aus demMangel der Bezeichnung eines Gläubigers gefolgert werden. Wohlaber ergibt es sich in vielen Fällen aus den Umständen und istbei typisch ausgebildeten Formen überall da anzunehmen, wo esder Verkehrssitte entspricht. Zweifellos sind z. B. Eisenhahnbillettsund ähnliche ein Recht auf Personenbeförderung verkörperndeFahrkarten, desgleichen Theaterbilletts und verwandte Eintritts-karten, in der Regel aber auch Bademarken, Speisemarken, Bier-marken usw. als echte Inhaberpapiere anzusehen 81 .
Unter den Nebenpapieren gehören hierher die Erneuerungs-Scheine (Talons), die dem Inhaber das geeilt zusichern, zu einemHauptpapiere eine neue Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinnan-teilscheinen zu empfangen 82 .
23 Brunner S. 206; R.O.H.G. XXV 352; R.Ger. XIII Nr. 36.
29 R.Ger. b. Seuff. XLV Nr. 20.
30 B.G.B. § 807. Soll das Reckt nicht jedem Inhaber, sondern nur Per-sonen eines bestimmten Kreises zustehen, so liegt keine Inhahermarke vor;Seuff. LIX Nr. 155 (Kartoffelmarken).
31 Vgl. Fuchs a. a. 0. (oben § 110 Anm. 50); Thöl, Il.R. § 224 Anm. 1;Iiuntze, Inhaberp. S. 113, 518; Unger a. a. 0. S. 90; Brunner S. 206;Pappenheim a. a. 0. S. 82 ff.; Beseler S. 345; Knies I 182; v. Gröninga. a. 0. XLV 93 ff.; Cosack b. Gerber S. 402, B.R. § 268; Köhler, Arch.f. b. R. VI 316; Jacobi S. 367 ff. — Unrichtig sehen Bekker, Jakrb. d. g.R. I 396 ff., Dahn, Handelsrechtl. Vorträge S. 125 u. Platner, Arch. f. c.Pr. XLII 204 ff, in solchen Marken und Billetts immer nur Quittungen, Gareis,Busch Arch. XXXIV 97 ff u. H.R. § 76 Anm. 4, Ran da, Eigent. S. 353Anm. 41, Stobbe-L ehm ann IV §256 Z. 2 immer nur Legitimationszeichen. —Vgl. aber oben § 107 a. E., § 110 Anm. 50 u. hier Anm. 9—11.
82 Dafs sie nicht selbständig übertragbar sind (vgl. unten S. 170 ff.), ent-zieht ihnen nicht den Charakter von Inhaberpapieren; denn ignmerhin ver-körpern sie selbständig das in ihnen verbriefte Nehenrecht; oben § 109 Anm. 32,Brunner S. 204 ff, Cosack b, Gerber S. 413, B.R. II § 267, Deneke, Jahrb.f. D. XLII 352 ff. (der aber die Eeneuerungssckeine, obschon als Inhaber-papiere, nicht als Wertpapiere anerkennt). A. M. Dernburg, Preufs. Pr.R.II 226, B.R. II § 149 IV, Jacobi S. 290, R.Ger. III 154 (blofse „Legitimations-papiere“), IV 141 XXXI 147 ff; richtiger R.Ger. XIV 162 ff
Bin ding, Handbuch. II. 3. U: Gierke, Deutsches Privatrecht. II.
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