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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

IV. Begründung. Die Herstellung des Inhaberpapiers er-folgt durch Ausfertigung einer zum Ausdruck des gewolltenRechtsverhältnisses geeigneten Urkunde. Der Regel nach ist dieUnterschrift des Ausstellers erforderlich. Doch kann sie im Zweifelauf dem Wege mechanischer Vervielfältigung bewirkt werden 83 .Bei manchen Inhaberpapieren ist eine Unterschrift des Ausstellersüberhaupt nicht notwendig, ja sogar jede Bezeichnung des Aus-stellers, weil dessen Person sich von selbst versteht, entbehrlich 84 .Andererseits sind nicht nur durch das Gesetz für einzelne Klassenvon Inhaberpapieren bestimmte Formerfordernisse vorgeschrieben 36 ,sondern es kann auch durch eine gewillkürte Bestimmung, falls sie nurin die Urkunde aufgenommen wird, die Gültigkeit der Unterzeichnungvon der Wahrung einer besonderen Form abhängig gemacht werden 86 .

Der Begebungsvertrag kommt dadurch zustande, dafsdas fertige Papier vom Aussteller weggegeben und von irgendeinererwerbsfähigen Person hingenommen wird 87 . Da der erste Nehmerzugleich das im Papier dargebotene Versprechen der Leistung anjeden anderen Inhaber akzeptiert, wirkt der mit ihm geschlosseneVertrag zugleich für einen unbestimmten Kreis Dritter 38 . Nachder positiven Bestimmung des bürgerlichen Gesetzbuches tritt aberdie Verpflichtung des Ausstellers aus einer Schuldverschreibung:auf den Inhaber auch dann in Kraft, wenn er die Urkunde nichtbegehen hat, sie vielmehr durch Diebstahl oder Verlust oder sonstwider seinen Willen in den Verkehr gelangt oder von ihm im Zu-stande der Geschäftsunfähigkeit oder von einem Anderen nachseinem Tode ausgegeben ist 39 .

33 ß.G.B. § 793 Abs. 2, H.G.B. § 181 S. 1. Ebenso nach bisherigem Ge-wohnheitsrecht.

34 So oft bei Fahrkarten, Eintrittskarten usw. Vgl. B.G.B. § 807.

85 Z. B. bei Grundschuldbriefen auf den Inhaber. Auch bei Reichs-schuldscheinen und kraft Landesrechts bei Schuldverschreibungen des Staatsoder einer anderen öffentlichen Verbandsperson, R.Sch.O. § 4, E.G. zum B.G.B.Art. 100 Z. 1, Preufs. A.G. Art. 17 § 1.

36 B.G.B. § 793 Abs. 2, H.G.B. § 181 S. 2.

37 Vgl. oben § 108 III. Über Begebung durch Übergabe mit blofser Ver-pfändungserklärung R.Ger. b. Seuff. LIII Nr. 248.

38 Brunner S. 162; Goldschmidt, Z. |f. H.R. XXVIII 111 ff.; Pappen-heim S. 19 ff.; Gareis, H.R. § 79 I; Obst. L.G. f. Bayern b. Seuff. XLINr. 138. Dagegen nimmt Savigny a. a. 0. § 61 einen Vertragsschlufs cumpersona incerta an. Renaud a. a. 0. S. 329 ff. einen Nebenvertrag übereigentümliche Wirkungen der Singularsukzession. Die Anhänger derKreationstheorie lassen das Recht jedes dritten Inhabers aus der Verpflichtungs-erklärung des Ausstellers ohne weiteres hervorgehen.J

89 B.G.B. § 794 u. 807. Die herrschende Meinung nimmt an, dafs hiermit