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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

einzelnen Anteile an der Gesamtdarlehnsforderuug ausgegebenwerden (Teilobligationeu, Partialobligationen). So die Reiclis-scliuldscbeine, die meisten deutschen Staatsschuldscheine, dieKommunalobligationen, die rrioritätsobligationen der Aktiengesell-schaften, die Anleihepapiere anderer Körperschaften oder einzelnerPrivatpersonen. Vielfach haben auch die als Pfandbriefe oderHypothekenbriefe bezeichneten Inhaberpapiere in Wahrheit nureinen obligationenrechtlichen Inhalt 34 . Ebenso sind Rentenbriefeauf den Inhaber, falls sie der dinglichen Sicherheit entbehren,blofse Forderungspapiere.

Zu den auf bestimmte Geldbeträge lautenden Iuhaherpapierengehören auch die Zinsscheine (Zinscoupons) und Renten-scheine (Rentencoupons), die als Nebenpapiere den über eineverzinsliche Forderung oder über eine Rentenforderung ausgestelltenPapieren beigegeben werden. Sie können auch dann, wenn dasHauptpapier ein Rekta- oder Orderpapier ist, auf den Inhaberlauten 25 .

ß. Geldpapiere, die dem Inhaber eine Forderung auf einennoch unbestimmten Geldbetrag zusichern, sind die Lotterielose,die Prämienscheine bei Losanleihen und die von dem Besitzereines Loses ausgestellten Inhaberpromessen. Auch Versicherungs-policen können echte Inhaberpapiere sein 26 . Unter den Neben-papieren gehören hierher die mit Aktien ausgegebeuen Gewinnanteil-scheine (Dividendenscheine), die auch bei Namenaktien auf denInhaber lauten können 27 .

b. Inhaberpapiere über Forderungen auf a n d e r e L e i s t u u g e nkönnen in Gestalt eines Versprechens oder einer Anweisung anden Inhaber ausgestellt werden. Insbesondere ist es zulässig,Traditionspapiere auf den Inhaber zu stellen. Doch sind inDeutschland Konnossemente und Ladescheine auf den Inhaber

24 So die neuerenPfandbriefe der Landschaften und ähnlichen Kredit-verbände, sowie Hypothekenbanken; Dernburg, Preufs. Hyp.R. TI 33 ff.;Brunner S. 202; unten § 168.

25 Brunner S. 153. II. V. Simon, Die namenlosen Zinssclieiue derOrderpapiere, Berlin 1903, sucht darzutun, dafe solche Zinsscheine nur eineArt von Legitimationspapieren seien. Doch ist ihm dies nicht gelungen. Derakzessorische Charakter der Zinsscheine steht ihrer besonderen Qualität alsInhaberpapiere nicht entgegen.

26 R.Ger. XVI Nr. 25; Obst. L.G. f. Bayern b. Seuff. XLI Nr. 138.

27 Renaud, Aktienges. S. 439 ff., Behrend, H.R. I 795, K. Leh-mann, Recht der A.G. II 119 ff. Ebenso die mit den Reichsbankanteilscheinenausgegebenen Dividendenscheine. Simon a. a. 0. S. 11 ff. will auch sie nichtals Inhaberpapiere anerkennen.