§ 112. Inhaberpapiere.
159
Papiere nehmen die mit ihnen etwa ausgegebenen Zinsscheine oderRentenscheine Teil; bisweilen dürfen auch da, wo das Hauptpapierauf Namen lauten mufs, derartige Nebenpapiere auf den Inhabergestellt werden 19 . Einen mobiliarsachenrechtlichen Inhalt habenneben ihrem Forderungsiuhalt Traditionspapiere auf den Inhaber 20 .
3. Die obligationenrechtlichen Inhaberpapiere zerfallenin Geldpapiere und sonstige Forderungspapiere.
a. Die Geldpapiere können Forderungen auf bestimmte oderunbestimmte Geldbeträge verkörpern.
a. Geldpapiere, die dem Inhaber die Zahlung einer be-stimmten Geldsumme zusichern, kommen als Einzelpapiere undals Massenpapiere vor.
Einzelpapiere dieser Gattung sind in Gestalt von Inhaber-schuldscheinen oder von Inhaberanweisungen zulässig. Zu denInhaberschuldscheinen gehören auch Sparkassenbücher, falls sieals echte Inhaberpapiere ausgefertigt sind 21 . Unter den Inhaber-anweisungen sind die Inhaberschecks hervorzuheben 22 . Unzulässigsind Wechsel auf den Inhaber 23 .
Massen papiere sind namentlich , die auf den Inhaberlautenden Schuldscheine, die bei öffentlichen Anleihen über die
einer dinglichen Sicherheit für diese durch Eintragung im Bahngrundbuch zu;ein Hypotheken- oder Gruudschuldbrief -wird dann nicht erteilt. Im übrigenwar nach preufs. u. meckl. R. eine Inhaherhypothek unzulässig. Für andereRechtsgehiete herrscht Streit. Verneint wird die Zulässigkeit einer Hypothekfür Schuldverschreibungen auf den Inhaber nach französ. u. bad. R. vom
R. Ger. XVIII Nr. 74. Bejaht nach bayr., sächs., württ. u. österr. R. vonRegelsberger, Bayr. Hyp.R. II 78, 181 ff., Siegmann, K. Sächs. Ilyp.R.II 31, 33 ff., Römer, Württ. Unterpfandsr. S. 102 ff., Exner, Österr. Hyp.R.
S. 183. Übrigens kann jedenfalls, wenn die Eintragung der Hypothek oderGrundschuld auf einen bestimmten Namen gefordert wird, der eingetrageneGläubiger Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber ausstellen, für die ersein dingliches Recht haftbar macht; Regelsberger a. a. 0. S. 182; für dasPreufs. R. R.Ger. XXII Nr. 11, XXXI Nr. 17. — Das B.G.B. läfst die Eintragungeiner Hypothek in Form der Sicherungshypothek für Forderungen aus Inhaber-papieren zu; § 1188—1189, unten § 163 II. Die Landesgesetze über Teilschuld-verschreibungen auf Inhaber mit Bahnpfandrecht bleiben unberührt; E.G.Art. 112, Preufs. G. über Bahneinheiten in der Fassung v. 1902 § 18.
19 So die Zinsquittungsscheine bei preufs. Grundschuldbriefen; obenAnm. 4.
20 Vgl. unten Anm. 28.
21 R.Ger. b. Seuff. XXXVI Nr. 78; Ran da, Eigeut. S. 354 Anm. 42.
22 Knies, Kredit S. 273 ff.; Brunner S. 204; G. Cohn im Handwörterb.der Staatswiss. III 22, 33, 36; Schweiz. O.R. Art. 832.
23 W.O. Art. 4 Z. 3 u. 96 Z. 3. Anders nach engl. u. amerik. R.