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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Alle Inhaberpapiere sind skripturrechtliche Wertpapiere,Präsentationspapiere und L egitima ti o n sp a p ier e 12 .Ein Inhaberpapier kann abstrakt gefafst sein 18 . Die meistenInhaberpapiere aber geben den Verpflichtungsgrund an; viele ver-weisen zur Ergänzung der in sie aufgenommenen Grundzüge desverbrieften Rechtsverhältnisses auf die in anderen Schriftstücken(Statuten, Reglements, allgemeinen Bedingungen) enthaltenen näherenBestimmungen.

Das Inhaberpapier eignet sich zur Verkörperung solcherRechte, bei denen die Individualität des Berechtigten als gleich-gültig erscheint. Manche früheren Verwenduugsarten sind weg-gefallen. Auch heute aber begegnen personenrechtliche, sachen-rechtliche und obligationeurechtliche Inhaberpapiere.

1. Unter den personen rechtlichenW ertpapieren könnendie Aktien der Aktiengesellschaften und Aktienkommanditgesell-schaften auf den Inhaber gestellt werden u . Interimsscheine dürfennicht auf den Inhaber lauten 15 . Ebensowenig Kuxscheine 1G .

2. Sachen rechtliche Inhaberpapiere sind die auf denInhaber lautenden Pfand-, Renten-, Grundschuld- oder Rentenschuld-briefe, insoweit sie ein Grundpfandrecht oder eine Reallastberech-tigung verbriefen 17 . Aber auch auf den Inhaber lautendeForderungspapiere können, wenn für sie eine Hypothek im Grund-buch eingetragen wird, zugleich einen immobiliarsachenrechtlichenInhalt empfangen 18 . An dem sachenrechtlichen Charakter solcher

12 Oben § 109 V, VII u. VIII.

13 Oben § 109 VI.

14 II.G.B. § 179 u. 320 (aber nicht vor Volleinzahlung). In seiner ur-sprünglichen Fassung liefs H.G.B. Art. 173 bei der Aktienkommanditgesell-schaft nur Namenaktien zu; dies gilt noch in Österreich. Vgl. Schweiz. O.B.Art. 614.

1B H.G.B. § 179 Abs. 3, § 209 Abs. 2. Anders Schweiz. O.R. Art. 636.

16 Preufs. Bergges. § 103 Abs. 3.

17 Hierher gehören nach Preufs. R. die alten landschaftlichen Pfand-briefe; Dernburg, Preufs. Hyp.R. II 24 ff. Ferner die Bremer Handfestennach der Erbe- und Handfestenordnung v. 30. Juli 1860. Ebenso die imälteren deut. R. gebräuchlichen Rentenbriefe auf den Inhaber; Stobbe, Z. f.H.R. XI 424 ff., D. Pr.R. II 276 ff., III 198. Vgl. auch über Schweizer. Pfand-und Gültbriefe auf Inhaber Huber III 557 ff. Das B.G.B. schliefst Hypo-thekenbriefe auf Inhaber aus, gestattet dagegen vorbehaltlos die Stellung vonGrundschuldbriefen und Grundrentenschuldbriefen auf den Inhaber; § 1195u. 1199.

18 Das Preufs. Ges. v. 19. Aug. 1895 § 20 ff. liefs, wenn eine Bahnpfand-schuld in Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber zerlegt ist, die^Bestellung