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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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157
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§ 112. Inhaberpapiere. 157

jenen der Aussteller dem Inhaber entgegenhalten konnte, es seibereits an den genannten Berechtigten geleistet.

Später trübte die romanistische Theorie das Institut durchdie Forderung von Nachweisen. Man verlangte vom Inhaber denBeweis, dafs ihm das Papier vom ersten Nehmer oder vom ge-nannten Berechtigten begeben, oder gar, dafs ihm das Hechtabgetreten oder Vollmacht erteilt sei. Das alternative Inhaber-papier wurde in der Tat meist zu einem blofsen Rektapapier mitder Legitimationsklausel herabgesetzt und kommt nur selten nochiu seiner ursprünglichen Bedeutung vor 6 ; neuere Gesetze legenihm ausdrücklich die Eigenschaft eines blofsen Legitimationspapiersbei 7 . Dagegen bestand das reine Inhaberpapier in den Nieder-landen, in Deutschland und in Frankreich siegreich die ihmdrohende Gefahr und erhob sich mehr und mehr zu einem Welt-institut. Das Gewohnheitsrecht arbeitete unablässig an seinerFortbildung, bis in neuerer Zeit auch die Gesetzgebung sich seinerAusgestaltung widmete 8 .

III. Arten. Inhaberpapiere im technischen Sinne sind nurWertpapiere. Mithin gehören dazu weder blofse Beweisurkunden,die den Berechtigten nicht nennen 9 , noch blofse Wertzeichen, diedem Inhaber als Zahlungsmittel dienen sollen 10 . Wertpapieresind Inhaberpapiere, wenn sie ein Recht so verkörpern, dafs dessenGeltendmachung dem jeweiligen Inhaber zusteht. Kann von demInhaber ein Ausweis über den Erwerb des Papiers gefordert werden,so ist auch das in Inhaberpapierform gekleidete Wertpapier keinechtes Inhaberpapier.

0 Brunner S. 197, Brus che ttini a. a. 0. S. 330 ff.

7 So das Sachs. Gl). § 1048 (oben § 110 Änm. 42). Auch B.G.B. § 808legt diese Deutung nahe, ohne sie zu erzwingen. Das Bayr. L.R. fafst esals Orderpapier auf; oben § 111 Anm. 4.

8 Preufs. Allg. L.R. I, 2 § 12, I, 11 § 793 ff., I, 12 § 415, I, 15 § 47 ff.;Österr. Gb. § 371, 1393; Sachs. Gb. § 10391047; Schweiz. O.R. Art. 846-858;B.G.B. § 793807 (nur für Schuldverschreibungen auf Inhaber, jedoch nach § 1197auf Grundsclmldbriefe auf Inhaber analog anwendbar); H.G.B. für Inhaberaktien.

9 So z. B. die Strafsenbahnbilletts; vgl. F. Kempner, Der rechtlicheCharakter der Strafsenbahnbilletts, Berlin 1902: Quittungen und Kontrollzeichen,aber keine Wertpapiere (S. 46 ff). A. M. Jacobi S. 358.

10 Vgl. oben § 107 IV und V. A. M. Rosin, Das Recht der Arbeiter-versicherung, Bd. II, Berlin 1905, § 40 S. 409 ff.; er legt den Versicherungs-marken, deren rechtliche Natur er eingehend untersucht, trotz ihrer Funktionals Zahlungsmittel (Versicherungsgeld) zugleich die Eigenschaft von Inhaber-papieren im Sinne des B.G.B. § 807 bei (S. 418 ff.).

11 Vielmehr ein zu den Rektapapieren gehöriges Legitimationspapier, oben§ 110 Anm. 4750.