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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
auch den Überbringer (porteur, portatore), Vorzeiger, Einlieferer,Besitzer usw. der Urkunde als berechtigt bezeichnet. Doch kanndie Inhaberklausel auch durch eine andere Fassung der Urkundeersetzt werden * 2 . Insbesondere erhellt unter Umständen der Wille,ein Inhaberpapier zu schaffen, schon aus dem Mangel der Bezeichnungeiner bestimmten berechtigten Person. Auch gibt es Inhaberpapierein Quittungsform 3 .
II. Geschichte 4 . Inhaberpapiere begegnen seit dem neuntenJahrhundert in Gebieten des langobardischen Rechts 5 . In Frank-reich , Flandern und Deutschland haben sie seit dem dreizehntenJahrhundert gröfsere Verbreitung erlangt. Das mittelalterlicheInhaberpapier tritt hauptsächlich in zwei Formen auf, indem esentweder mit der alternativen Inhalterklausel eine genannte Personoder den Inhaber als berechtigt bezeichnet oder die reine Inhaber-klausel trägt Nicht blofs Forderungsrechte aus Verträgen, sondernRechte mannigfacher Art, wie selbst Wergeidansprüche, Erbrechteund Mundialrechte, wurden dem Inhaber verschrieben. In Deutsch-land wurden neben Schuldverschreibungen namentlich Renten-briefe, Anweisungen und Vollmachtsurkunden auf den Inhabergestellt.
Im Mittelalter verlieh das Inhaberpapier dem jeweiligen Inhaberunbestritten das Recht, in eigenem Namen und ohne Nachweis derErwerbsart das Recht aus dem Papier gerichtlich und aufsergericht-lieh geltend zu machen. Der Unterschied der Papiere mit alter-nativer und reiner Inhaberklausel bestand nur darin, dafs bei
§ 377 ff.; Phillips I § 73; Walter § 257 ff.; Beseler § 127 ft'.; Gerber§160, Gerber-Cosack § 236 ff.; Stobbelll § 179 ff., Stobbe-Lehmann§ 254 ff.; Franken § 68. — Lehrb. des H.R. v. Th öl § 222 ff.; Ende-mann § 86; Gareis § 79. — Windscheid, Fand. § 291 Anm. 2, § 304Anm. 11—12. — Dem bürg, Preufs. Pr.R. II § 88 ff. — Lehrb. des bürg. R.v. Endemann I §196; Cosack II § 254 ff.; Enneccerus § 337 ff.; CromeII § 310 ff.; Dernburg II § 146 ff.; Komm, zu B.G.B. § 793 ff. (Planck,Oertmann, Mayring u. A.).
2 R.O.II.G. XXII Nr. 11; R.Ger. XIII Nr. 36, XIY Nr. 24, XVIII Nr. 24.
3 Wie die preufsischen Zinsquittungsscheine zu Grundschuldbriefen nachGes. v. 5. Mai 1872 § 39 Alis. 2. Auch die weißen Schecks der Reichshank,Brunner S. 198.
4 Vgl. die oben § 108 Anm. 1 a. E. angef. Schriften; dazu BrunnerS. 196 ff., Stobbe § 179, b. Lehmann § 254, Gengier S. 457 ff, Brus-chettini a. a. 0. S. 1—192 — Quellenstellen b. Kraut, Grundrifs § 127.
B Neuerdings bestreitet Brandileone, Le cosi dette clausole al por-tatore nei documenti medievali Italiani, Milano 1903, dafs diese Klauseln dievon Brunner angenommene selbständige Legitimationskraft gehabt hätten.