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2 (1905) Sachenrecht
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§ 112. Inhaberpapiere.

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Bei indossableu Mitgliedschaftspapieren (Aktien, In-terirasscheinen und Reichsbankanteilscheinen) erstreckt sich derVerbandsperson gegenüber die durch das Indossament begründeteLegitimation nur auf die Beschaffung der Legitimation als Mitglieddurch Eintragung in das hierfür bestimmte Buch (Aktienbuch,Stammbuch) 6T .

IX. Beendigung. Die Orderpapiere können, wenn sie ab-handen gekommen oder vernichtet sind, regelmäfsig im Wege desAufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden 68 . Den Antraghierauf kann, wenn das Papier mit eiuern Blankoindossamente ver-sehen ist, der bisherige Inhaber, sonst derjenige stellen, der dasRecht aus der Urkunde im Falle ihrer Vorzeigung geltend machenkönnte 60 . Erfolgt die Kraftloserklärung, so kann derjenige, derdas Ausschlufsurteil erwirkt hat, das Recht aus dem Papier gegenjeden aus dem Papier Verpflichteten geltend machen 60 . BeiMitgliedschaftspapieren kann er auch die Ausstellung einer neuenUrkunde verlangen.

§ 112. Inhaberpapiere * 1 .

I. Begriff. Inhaberpapier ist ein Wertpapier, das dieGeltendmachung des verbrieften Rechtes jedem Inhaber der Urkundezusichert. Gewöhnlich wird die Eigenschaft als Inhaberpapierdurch eine ausdrückliche Klausel begründet, die den Inhaber oder

57 Im übrigen gilt Gleiches, wie bei nicht indossablen Aktien; oben§ 110 VII 1 S. 138.

68 W.O. Art. 73, H.G.B. § 365 Abs. 2, § 228, Bankstat. § 8. Die Weg-bedingung der Kraftloserklärung ist nur bei Aktien vorgesehen.

69 C.Pr.O. § 1004. Die Kraftloserklärung eines Wechsels kann jedochnach W.O. Art. 73 nur beantragen, wer als Eigentümer legitimiert wäre.

60 C.Pr.O § 1018. Schon nach Einleitung des Verfahrens bat der Wechsel-gläubiger gegen den Akzeptanten des gezogenen oder Aussteller des eignenWechsels das oben § 110 Anm. 52 erwähnte Recht, der aus einem handels-rechtlichen vollkommenen Orderpapier Berechtigte aber das Recht, gegenSicherlieitsbestellung Leistung nach Mafsgabe der Urkunde vom Schuldner zuverlangen (1I.G.B. § 365 Abs. 2 S. 2). Eine Übertragung des Rechts ausdem für kraftlos erklärten Orderpapier durch Indossament ist natürlich aus-geschlossen.

1 Vgl. die oben § 108 Anm. 1 angef. Schriften über Inhaberpapiere vonKuntze, Unger, Ilenaud, B i n di ng, Pappen heim,Wttewaall,Br us-che ttini. Ferner: Savigny, O.R. II 93 ff. v. Gr Önin g, Arch. f. c. Pr.XLIV 363 ff, XLV 66 ff Brunner, Wertp. S. 196 ff Fellner, Die rechtl.Natur der Inhaberpapiere, 1888. Jacobi, Wertp. S. 355 ff. Lelirb. des D.Pr.R. v. Eichhorn § 191; Mittermaier II § 274; Maurenbrecher II