•[54 Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
Dafs das Indossament durch die Begebung vollzogen sei, wirdzugunsten des Papierbesitzers vermutet 62 . Die Legitimation durchdas Papier bewirkt, dafs Jeder, der dem Papier gemäfs zu leistenbat, vollwirksam an den als berechtigt legitimierten Papierbesitzerleisten kann; die Echtheit der Indossamente braucht er nicht zuprüfen 53 . Dagegen fällt die Verpflichtung zur Leistung an denlegitimierten Papierbesitzer weg, wenn ihm nachgewiesen wird,dafs er in Wahrheit zur Geltendmachung des Rechtes aus demPapier nicht berechtigt ist B4 . Darüber hinaus wirkt die Legitimationdurch Indossament zugunsten jedes Dritten, der im Verkehr ihrohne grobe Fahrlässigkeit traut 56 . Immer aber tritt die Legitimationdurch das Papier nur in dem Umfange ein, der dem Wortlaut dessie vermittelnden Indossaments entspricht 56 .
der letzte Indossatar (daher bei einem nicht durchstrichenen Vollmachts-indossament auch nicht der aus dem Papier ersichtliche Wecliselgläubiger,Seuff. LV Nr. 225), wenn aber das letzte Indossament ein Blankoindossamentist, jeder Inhaber. — Eine Lücke in der Kette (z. B. infolge Weiterindossierungdurch den Erben eines Indossatars) kann durch Nachweis des nicht be-urkundeten Zusammenhanges ausgefüllt werden; II.Ger. b. Seuff. XLVIIINr. 106.
52 II.Ger. b. Seuff. XXXVI Nr. 72. Diese Vermutung ermöglicht auchdem Wechselinhaber, der den Wechsel selbst in blanko indossiert hat, ohneDurchstreichung seines Indossaments zu klagen, da ihm ja der Wechselzurückbegehen sein kann; II.Ger. a. a. 0., O.L.G. Celle ebenda XLI Nr. 49.
63 W.O. Art. 36; H.G.B. § 365 Abs. 1; ebenso H.G.B. § 223 Abs. 2 für Aktienund Interimsscheine, bei denen die Gesellschaft auch die Echtheit sonstiger Ab-tretungserklärungen nicht zu prüfen braucht. Die Prüfung der Personenidentitätist damit nicht erlassen. — Wenn jedoch der Leistende weifs, dafs der legitimiertePapierbesitzer das liecht aus dem Papier unbefugt ausübt, wird er durch dieLeistung an ihn nicht befreit. Denn er handelt wider Treu und Glauben.Vgl. unten § 112 Anm. 93—94. Doch genügt hierzu keineswegs, dafs er dieUnechtheit oder Ungültigkeit eines Indossamentes kennt, da ja, wenn diesesein Zwischenindossament ist, der Besitzer gleichwohl Eigentümer sein kann(oben Anm. 18 u. 34).
64 Diesen Nachweis darf der Verpflichtete stets erbringen.
65 Oben Anm. 18 u. 34. Bei Reichsbankanteilen fällt diese Wirkung weg;oben Anm. 19.
66 Nur das Indossament ohne beschränkenden Zusatz verschafft dieLegitimation als Eigentümer, das Indossament, das sich als Pfand- oder Voll-machtsindossament kennzeichnet, nur die Legitimation als Pfandgläubiger oderVollmachtträger. Folgt daher auf ein Prokuraindossament ein Vollindossament,so ist der Besitzer nicht legitimiert. Auch wird der Wechselschuldner nichtbefreit und erlangt nicht das Eigentum an dem ihm ausgehändigten Wechsel,wenn z. B. der Prokuraindossatar ihm die Zahlung ganz oder teilweise er-lassen oder eine Sache an Zahlungsstatt angenommen hat.