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2 (1905) Sachenrecht
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§ 111. Orderpapiere.

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gegen kann dem Verpflichteten gegenüber sich weder der Indossantnoch der Indossatar auf die Nichtübereinstimmung der durch dasVollindossament hergestellten papiergemäfsen Legitimation mitdem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis berufen, da sie ja gewolltund erklärt haben, dafs der Indossatar und nur er befugt sein soll,das Recht aus dem Papier wie ein Eigentümer geltend zu machen 47 .

Die Pfändung von Orderpapieren erfolgt durch Besitznahmeseitens des Gerichtsvollziehers; sie begründet ein Pfandrecht amPapier und am Recht aus dem Papier 48 . Die Verwertung desPfändungspfandrechts bestimmt sich bei Forderungspapieren nachden Regeln über die Zwangsvollstreckung in Forderungen 49 , beiMitgliedschaftspapieren nach den Regeln über die Zwangsvoll-streckung in bewegliche Sachen 50 .

VIII. Ausübun g. Die Ausübung des Rechts aus dem Order-papier ist durch den Besitz des Papiers bedingt. Der Besitzermufs aber entweder durch das Papier selbst als Berechtigterlegitimiert werden oder sich als Rechtsnachfolger oder Vollmacht-träger des so legitimierten Berechtigten ausweisen.

Die Legitimation durch das Papier wird, sobald dasPapier indossiert ist, durch jedes formgerechte Indossament her-gestellt, das durch eine zusammenhängende Kette von Indossamentenauf die Order des im Papier genannten Berechtigten zurückführt 51 .

47 Der Indossant seinerseits kann das Recht nicht geltend machen;

R. Ü.H.G. X 156 ff. Der Indossatar mufs sich alle Einwendungen aus seinereigenen Person entgegensetzen lassen; R.Ger. XXVII Nr. 29, Fufs a. a. 0.

S. 133, Grünhut II 146, Pappenheim a. a. 0. S. 368. A. M. JacobiS. 52, der übersieht, dafs Indossant und Indossatar die gewollte Verschiebungder Eigentümerlegitimation, so lange ihre papiergemäfse Kundgebung besteht,auch gegen sich gelten lassen müssen.

48 C.Pr.O. § 831; Brunner S. 192. Auch die Pfändung eines Wechselsmit Blankoindossament macht den Gläubiger noch nicht zum Wechselgläubiger,Seuff. XXXVII Nr. 142.

49 Also C.Pr.O. § 835 ff, bei Warenpapieren an Order § 846. Auch fürein Blankopapier gilt keine Ausnahme; R.Ger. XXXV Nr. 16.

60 Gemäfs C.Pr.O. § 821; die im § 822 vorgesehene Ermächtigung desGerichtsschreibers kann auf Indossierung an den Gläubiger lauten.

51 W.O. Art. 36; II.G.B. § 365 Abs. 1, § 222 Abs. 3. Das erste Indossa-ment mufs mit dem Namen des genannten Berechtigten unterzeichnet sein(vgl. R.Ger. XLVII 126: ein voraufgehendes Blankoindossament zerstört dieLegitimation). Jedes folgende Indossament mufs mit dem Namen des vorauf-gehenden Indossatars unterzeichnet sein; R.O.II.G. XXI 230. UnausgefüllteBlankoindossamente unterbrechen die Kette nicht; durchstricliene Indossamentegelten als nicht geschrieben (ein bis auf den Namen durchstrichenes Indossa-ment ist kein Blankoindossament, R.Ger. XLI Nr. 107). Legitimiert ist nur