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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Kraft 48 . Dies gilt zugunsten des Indossanten, der daher, wenndas Recht des Indossatars erloschen ist, gegen ihn und jeden unred-lichen Erwerher die Eigentumsklage auf Herausgabe des Papiersanstellen kann 44 und im Konkurse des Indossatars ein Aussonderungs-recht hat 46 . Es gilt aber ebenso zugunsten des aus dem PapierVerpflichteten, der somit, wenn er das wahre Verhältnis aufdeckt,sich dem Indossatar gegenüber der demgemäfs zulässigen Ein-wendungen aus der Person des Indossanten bedienen kann 46 . Da-

43 Dafs dies im Wesen der deutschrechtlichen treuen Hand liegt, hatA. Schultze a. a. 0. S. 1 ff. bewiesen. Ihm ist daher auch darin beizu-stimmen, dafs wenn Übergang eines durch Erlöschen oder Mifsbrauch der an-vertrauten Macht auflösend bedingten Eigentums vereinbart ist, diese Eigentums-beschränkung dinglich wirkt. Ebenso Iappenkeim a. a. 0. Nur ist dieAnnahme Beider, dafs heim Vollindossament zu Inkassozwecken stets eine der-artig bedingte Übereignung gewollt sei, willkürlich. Dagegen erkennen dieAnhänger der herrschenden Lehre (oben Anm. 40) hei ihrem fiduziarischenEigentum nur eine obligationenrechtliche Gebundenheit an. Wird demIndossatar nur Pfandrecht oder Vollmacht zugeschrieben, so versteht sich diedingliche Kraft des dem Indossanten verbliebenen Eigentums von seihst; auchhier aber äufsert sich die dingliche Wirksamkeit der Gebundenheit des Treu-händers in Ansehung des ihm übertragenen Rechts auf Eigentumsausübung.

44 So im Falle der auflösend bedingten Übereignung bei Eintritt der Be-dingung, im Falle der blofsen Verpfändung bei Erledigung der Schuld, imFalle blofser Vollmachterteilung jederzeit auf Grund Widerrufs der Vollmacht.Dagegen gibt ihm die herrschende Lehre nur eine Kondiktion.

45 A. Schultze a. a. 0. S. 56, Jacobi S. 55, Kober zu § 1292 Bern. 2.Das Aussonderungsrecht gewähren ihm auch manche Anhänger der herrschendenLehre mittels einer vindicatio utilis; so Köhler, Lehrb. d. Konkurse. S. 179,Jäger zu Konk.O. § 73 Anm. 17 ff., de Jonge a. a. 0. S. 563 ff. DagegenGrünhut, W.R. II144 Anm. 5, Werthauer a. a. 0. S. 658, Seuffert, Kon-kursprozefsr. § 16 Anm. 10.

46 Staub zu W.O. Art. 17 § 8; Jacobi a. a. 0. S. 52; A. Schultzea. a. O.S. 58. A. M. Werthauer a. a. 0. S. 616, 665, der nicht einmal eineexceptio doli zuläfst. Nur in engen Grenzen gestattete das Preufs. O.Trib. (vgl.Fufs a. a. 0. S. 43 ff.) und das R.O.II.G. I Nr. 49, V Nr. 8, VI Nr. 10, XI 111die Einrede der Arglist. Dagegen läfst das Reichsgericht auf dem Umwegeder exceptio doli auch solche Einwendungen aus der Person des Indossantenzu, von denen der Indossatar erst im Prozefs erfährt; IV Nr. 27, XI Nr. 2,XXIII Nr. 23, Seuff. XLV Nr. 119. Ebenso Köhler, Jahrb. f. I). XVI 91 ff,325 ff, Grünhut II 146 ff., Dernburg II § 264 Z. 3. Hiernach kann auchnach rechtskräftiger Abweisung des in Wahrheit nur kraft Vollmacht klagen-den Indossatars der Schuldner eine neue Klage des Indossanten, der denWechsel zurückerlangt hat, Zurückschlagen; R.Ger. XXXVI Nr. 14, JacobiS. 54; anders R.O.II.G. I Nr. 79, VII Nr. 19. Unzulässig ist natürlich gegen-über der Legitimation des Indossatars durch das Papier der Einwand desSchuldners, das dem Indossatar in Wahrheit nur eingeräumte Pfandrecht sei er-loschen(K.Ger. b. Seuff.LIXNr. 14) oder die ihm erteilte Vollmacht sei widerrufen.