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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Indossament durch Einfügung seines eigeneu oder eines fremdenNamens ausfüllen. Ein reines Inhaberindossament, das die Aus-füllung ahsclmitte, ist unzulässig.

Das Indossament dient vor allem der Übereignung desOrderpapiers. Die Übereignung erfolgt durch Einigung über denEigentumsübergang und Vollindossament. Jedes Indossament ohnebeschränkenden Zusatz gibt sich als Vollindossament. Es begründetdaher eine Vermutung dafür, dafs die Einigung über den Eigen-tumsübergang stattgefunden hat, und legitimiert den Indossatarals Eigentümer 86 .

Durch Indossament kann aber auch ein Niefsbrauch oderPfandrecht am Orderpapier bestellt werden 87 . Soll die Be-schränkung des übertragenen Rechts papiergemäfs wirksam werden,so mufs das Indossament sich durch einen Zusatz als Niefsbrauchs-oder Verpfändungsindossament bezeichnen 38 . Ebenso kann das Indossa-ment zur Erteilung einer blofsen Vollmacht benutzt werden.Für Wechsel ist das Vollmachtsindossament, das sich durch einenZusatz (zur Einkassierung,in Prokura oder ähnlich) als solches-kennzeichnet, gesetzlich geregelt und die von ihm gewährte papier-gemäfse Vollmacht inhaltlich fest bestimmt 39 .

Sehr häufig wird die Form des Vollindossaments fürblofse Pfandbestellung oder blofse Vollmachtserteilung verwendet.Hiermit wird unter allen Umständen dem Indossatar eine Ver-

36 W.O. Art. 36; II.G.B. § 365 Abs. 1, § 222 Abs. 3. Ist das letzte In-dossament ein Blankoindossament, so gilt dies für jeden Inhaber.

37 Für die Verpfändung ist dies in li.G.B. § 1292 ausdrücklich bestimmt;vgl. auch altes II.G.B. Art. 309, Schweiz. O.II. Art. 214. Der Übergabe desdurch den Verpfänder auf den Namen des Pfandgläubigers oder in blanko in-dossierten Papiers steht auch hier die Blankotradition gleich.

38 Ein solcher Zusatz ist nicht üblich. Er ist aber zulässig; vgl. Gold-schmidt, II.R. II, 2 S. 894 Anm. 43, v. Canstein, W.R. S. 225, Staub zuII.G.B. § 668 Anm. 10, Jacob i S. 60 ff., Kober zu B.G.B. § 1292 Bern. 2 d.A. M. Laband, Z. f. H.R. IX 245 ff, K. Lehmann, Recht der A.G. II 62Anm. 4.

39 W.O. Art. 17. Das Prokuraindossament ermächtigt,' die Wechsel-forderung einzuziehen, Protest zu erheben und zu notifizieren, sowie dieWechselklage anzustellen und die hinterlegte Wechselsumme einzuziehen.Aufserdem gewährt es die Berechtigung, diese Befugnis durch weiteies Prokura-indossament zu übertragen. Dagegen überträgt es weder das Eigentum, nochdie Macht, durch eigentliches Indossament über den Wechsel zu verfügen.Der Wechselschuldner hat gegen den Prokuraindossatar alle Einwendungenaus der Person des Prokuraindossanten; R.O.II.G. XXII 176. Bei anderenOrderpapieren ist ein Vollmachtsindossament gleichfalls zulässig, aber nichtformell geregelt; vgl. Staub zu II.G.B. § 365 Anm. 14; R.Ger. XLI 118.