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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Erklärung (in Form abgekürzter Ordererteilung) auf dem Papierselbst (oder einer Anlage) und durch Geben und Nehmen derindossierten Urkunde vollzogen 24 . Seine Wirkung besteht in demgleichzeitigen Übergange des Rechtes am Papier und der Rechteaus dem Papier 25 . Bei den skripturrechtlichen Orderpapieren er-wirbt der redliche Indossatar das vom Aussteller verbriefte Rechtunabhängig davon, ob und wie es dem Indossanten zustand, so,wie es ihm der Wortlaut des Papiers verbürgt 26 . Bei den nichtskripturrechtlichen Orderpapieren kann er das Recht nur soerwerben, wie es dem Vormanne zustand 27 . Durch das Indossamentwird zugleich das Recht weiterer Indossierung übertragen 28 . Iudem Indossament eines Wechsels ist überdies ein Garantieversprechenfür die Leistung des Wechselschuldners enthalten; doch kann dieÜbernahme der Garantie durch einen dies ausdrückenden Zusatz

24 Für die Form der Erklärung gilt W.O. Art. 11. Der Streit zwischenVertragstheorie und Ilreationstlieorie wiederholt sich auch hier; vgl. Leh-mann, W.R. S. 148 ff., 211 ff Die Anhänger der Kreationstheorie sehen imIndossament ein einseitiges nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Alleinmit der gehörigen Niederschrift des Indossaments ist der Übertragungswillezwar verkörpert, aber noch nicht in die Aufsenwelt entlassen. Hierzu bedarfes vielmehr einer Weggabe des indossierten Papiers durch eine gültige rechts-geschäftliche Handlung. Und der Erwerb des Rechts am Papier kommt erstdurch dessen rechtswirksame Hinnahme seitens des durch das IndossamentBerufenen zustande. Doch begründet auch hier der Besitz eine Vermutungfür erfolgte Übergabe. Auch bedarf es nicht der Übergabe von Hand zu Hand,um den Begebungsvertrag zustande zu bringen. Die Praxis ist darüber einig,dafs es nicht genügt, wenn der Indossatar auf anderem Wege als durch gültigeBegehung in den Besitz des indossierten Papiers gelangt ist; R.Ger. V Nr. 20,XXXV Nr. 16, O.L.G. Wien b. Seuff. XXXVII Nr. 142, O.L.G. Rostock ib. LIINr. 103.

25 W.O. Art. 10, H.G.B. § 364 Abs. 1, § 222 Alis. 3.

26 W.O. Art. 82, H.G.B. § 364 Abs. 2; Schweiz. O.R. Art. 811 u. 843 Abs. 2;oben § 109 V.

27 R.Ger. XXII Nr. 31; Brunner S. 191. Hier unterscheidet sich dasIndossament von der gewöhnlichen Rechtsübertragung nur durch seine Legiti-mationswirkungen (bei Aktien und Interimsscheinen überdies durch die Er-leichterung des Rechtserwerbes, oben Anm. 18).

28 W.O. Art. 10; H.G.B. § 364 Abs. 1; Brunner S. 192 ff. Beim Wechselkann diese Wirkung auch durch eine entgegenstehende Klausel (nicht anOrder) nicht ausgeschlossen werden; dasRektaindossament macht spätereIndossamente nicht unwirksam, sondern enthebt nur den, der sie verbotenhat, der Verantwortlichkeit aus ihrer Vornahme; W.O. Art. 15. Bei denübrigen Orderpapieren mufs die Möglichkeit der Absclmeidung fernerer In-dossamente durch die Rektaklausel anerkannt werden; Brunner S. 193.