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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 111. Orderpapiere.

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VI. Recht aus dem Papier. Das Recht aus dem Order-papier steht dessen Eigentümer, Niefsbrauch oder Pfandrecht amRecht aus dem Papier dem am Papier Niefsbrauch- oder Pfand-berechtigten zu. Eigentum aber und sonstiges Recht am Papierkann nur haben, wer im Papier als Berechtigter genannt ist odersein Recht von ihm auf Grund eines vom Papier unabhängigenNachfolgeverhältnisses oder papiergeinäfs erteilter Order lierleitet.

VII. Übertragung. Demgemäfs mufs die Übertragung sichgleichzeitig auf das Papier und das in ihm verkörperte Rechtrichten: sie fordert die Übergabe der Urkunde und eine zurRechtsübertragung geeignete Handlung.

Die Rechtsübertragung kann hier wie beim Rektapapier aufdem durch das bürgerliche Recht vorgesehenen Wege erfolgen.Das Orderpapier kann also durch Übergabe in Verbindung miteiner Zession der verbrieften Forderung oder entsprechender Ab-tretung der verbrieften Mitgliedschaft übereignet werden 20 . Ebensoist es möglich, durch Übergabe der Urkunde unter Einigung überBestellung eines Ilechtsniefsbrauches oder eines Rechtspfandrechtesdas Orderpapier mit einem Niefsbrauch ^u belasten oder zu ver-pfänden 21 . In allen solchen Fällen hat die Übertragung des Order-papiers keine anderen Wirkungen, als die eines Rektapapiers 22 .

Allein das Orderpapier zeichnet für die Rechtsübertragungden besonderen Weg papiergernäfser Ordererteilung vor.Sie erfolgt durch einen nach Form uud Wirkung eigentümlichenSkripturakt, der als Indossament (oder Giro) bezeichnet wird 23 .

Das Indossament wird durch gehörige Niederschrift einer

20 Vgl. Thöl, AV.R. § 109; Canstein, W.R. S. 210; Goldschmidt,Z. f. H.R. XXXIX 433 (anders ebenda VIII 337J; Lehmann, W.R. S. 479;Randa S. 357; Grünhut, W.R. II 150 ff.

21 Die Vorschrift des B.G.B. § 1292 über die Verpfändung durch Über-gabe des indossierten Papiers hält durch das AVortgenügt die Verpfändungauf gewöhnlichem AAege offen (a. M. Dernburg, B.R. III § 281). Der in§ 1280 geforderten Anzeige bedarf es nicht (Biermann zu § 1292 Bern. 3).Das Orderpapier kann natürlich auch zu Leihbesitz (vgl. R.Ger. XXXVINr. 39 über Verleihung zur A'erpfändung), Verwahrungsbesitz usw. weggegebenwerden.

22 Die oben Anrn. 18 erwähnte Erleichterung des Erwerbes des Rechtsam Papier tritt nicht ein. Der Erwerber erlangt das Recht aus dem Papiernur so, wie es dem Vormanne zustand, und mufs auch bei skripturrechtlichenOrderpapieren sich Einwendungen aus dessen Person entgegensetzen lassen.Er entbehrt der papiermäfsigen Legitimation.

23 W.O. Art. 9 Abs. 1; H.G.B. § 363, § 222 Abs. 3. ]