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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
und Zahlung seitens des Bezogenen oder Angewiesenen), so wirder, wenn diese Leistung nicht erfolgt, jedem Dritten, der Orderhat, unmittelbar regrefspfiichtig 16 . Ebenso haftet, wer einen ge-zogenen Wechsel oder eine Orderanweisung papiergemäfs akzeptiert,aus seinem Akzept unmittelbar zugleich jedem Dritten, derOrder hat 17 .
Y. R e c h t a m P a p i e r. Über Besitz, Eigentum und begrenztedingliche Rechte am Orderpapier entscheiden die Grundsätze desFahrnisrechts. Doch ist der Erwerb von Eigentum und begrenztemdinglichen Recht an Wechseln und anderen vollkommenen Order-papieren , sowie nach dem neuen Handelsgesetzbuch auch anindossablen Aktien und Interimsscheinen, dadurch erleichtert, dafsder durch Indossament gehörig legitimierte Besitzer das Papiernur herauszugeben braucht, wenn er es in bösem Glauben er-worben oder sich bei dessen Erwerb einer groben Fahrlässigkeitschuldig gemacht hat 18 . Der in diesen Grenzen redliche Indossataralso erwirbt vom legitimierten Vorbesitzer, auch wenn diesernicht Eigentümer oder sonst zur Verfügung berechtigt war, stetsdas Eigentum oder das ihm sonst zugedachte Recht am Papier,mag dieses auch gestohlen oder verloren sein. Im übrigen geltenfür Orderpapiere die allgemeinen Regeln über den Erwerb vonEigentum und begrenzten dinglichen Rechten an beweglichenSachen mit den durch den notwendigen Zusammenhang zwischendem Recht am Papier und dem Recht aus dem Papier begründetenAbweichungen 19 .
16 Vgl. oben § 109 Anm. 5; Schweiz. O.R. Art. 835 u. 841. Ist aber derAussteller nicht aus papiergemäfsem Versprechen, sondern aüs dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis dem Anweisungsempfänger regrefspfiichtig, so hafteter dem Indossatar als sochem nicht; R.O.H.G. XIII 314 ff., Brunner S. 195.
17 Oben § 109 Anm. 6; Schweiz. O.R. Art. 841.
18 W.O. Art. 74 mit Art. 36; H.G.B. § 365 Abs. 1, § 222 Abs. 3; BrunnerS. 191, R a n d a S. 365 ff., J a c o b i S. 41. — In bezug auf Aktien enthielt dasH.G.B. Art. 182 die Verweisung auf W.O. Art. 36 u. 74 nicht; über die Folgenvgl. II. Behrend a. a. 0. S. 39 ff.
19 Somit ist die Eigentumsverfolgung gegen den nicht durch Indossamentlegitimierten Besitzer zwar nicht besonders erschwert (Seuff. XXXVI Nr. 73),wohl aber gleichen Beschränkungen, wie bei anderen beweglichen Sachen, unter-worfen (vgl. R.Ger. XXXIII Nr. 31 S. 148 über die Anwendbarkeit der preufsisch-rechtlichen Bestimmungen über den Lösungsanspruch des redlichen Besitzers).Bei den unvollkommenen Orderpapieren fiel bisher überhaupt und fällt noch,soweit sie nicht Aktien oder Interimsscheine sind, die Begünstigung des Er-werbs durch Indossament weg (R.Ger. XXII Nr. 36 für Reichsbankanteilscheine);doch gelten auch für sie die allgemeinen Beschränkungen der Fahrnisklagemit der oben § 110 Anm. 20 besprochenen Mafsgabe; a. M. Brunner S. 191 ff.