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2 (1905) Sachenrecht
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§ 111. Orderpapiere.

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Kraft 12 . Auch Forderuugspapiere, die nicht zu den handelsrecht-lichen Orderpapieren gehören, können durch Stellung an Ordernur zu unvollkommenen Orderpapieren gemacht werden 13 .

Das wichtigste Orderpapier ist der Wechsel, an dem dasRecht der Orderpapiere vorbildlich ausgestaltet und his ins Feinstedurchgehildet ist. Darum gehört das Einzelne dieser Lehreins Wechsel recht. Hier sind nur gewisse gemeinsame Grundzügedarzustellen.

IV. Begründung. Das vollkommene Orderpapier ist kon-stitutiv. Der Begebungsvertrag wird hier wie beim Rektapapierzwischen dem Aussteller und dem in der Urkunde genannten Be-rechtigten geschlossen 14 . Er enthält aber zugleich das zu Händendes ersten Nehmers abgegebene Versprechen, an jeden Dritten zuleisten, der Order haben werde 15 . Der Aussteller wird daher dempapiergemäfs legitimierten Dritten unmittelbar aus seinem Ver-sprechen verpflichtet. Lautet sein Versprechen, wie dies beimgezogenen Wechsel notwendig und bei sonstigen Orderanweisungenmöglicherweise der Fall ist, auf eine fremde Leistung (Annahme

scheine können nicht für indossabel erklärt werden; a. M. Brunner S. 189.Vgl. II. Behrend, Die unvollkommenen Orderpapiere, insbes. die indossableNamenaktie, Leipzig 1892; Jacobi S. 74 ff.

12 H. Behrend a. a. 0. S. 56 ff. Auch das neue H.G.B. bat auf indossableAktien zwar die Art. 36 u. 74 der W.O. für anwendbar erklärt (§ 222 Abs. 3),aber für sie keine dem § 364 Abs. 2 entsprechende Bestimmung getroffen; vgl.Co sack, II. R. S. 635, K. Lehmann, liecht der A.G. II 98 ff. Staub zuH.G.B. § 223 Anm. 10 u. Jacobi S. 355 wollen trotzdem auch bei indossablenAktien die Grundsätze des § 364 durchführen.

13 Vgl. indes Ilellwig, Verträge auf Leistung an Dritte S. 230 ff., überdie Möglichkeit, durch Vereinbarung einziviles Orderpapier mit skriptur-rechtlicher Kraft zu schaffen. Dazu Brunner S. 190, Düringer u.Hachenberg S. 437. A. M. Cosack § 269 I. Die durch H.G.B. Art. 304dem Landesrecht erteilte allgemeine Ermächtigung, noch andere vollkommeneOrderpapiere zu schaffen (Beispiele b. Goldschmidt, Z. f. H.R. IX 65 Anm. 3,Ran da S. 357), ist weggefallen; doch kann nach E.G. zum H.G.B. Art. 16 dasLandesrecht neben Lagerscheinen an Order auch Lagerpfandscheine an Orderzulassen und nach Art. 17 das Recht der Orderschecks (die nach der jetzigenFassung des § 363 stets kaufmännische Anweisungen und daher schon nachReichsrecht zulässig sind) näher regeln.

14 Die Anhänger der Kreationstheorie führen sie auch für das Order-papier durch; Cosack, II.R. § 50, B.R. II § 269 II, Orome, B.R. II § 314Z. 4, u. A. halten sie auch gegenüber dem neuen Recht aufrecht; anders Leh-mann b. Stobbe IV 186. Die analoge Anwendung von B.G.B. § 794 ist aus-geschlossen. A. M. Jacobi S. 187 ff.

15 R.Ger. IX Nr. 7.

Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II.

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