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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
klausel von Rechtswegen in sich; sie sind daher Orderpapiere,wenn ihnen diese Eigenschaft nicht wirksam entzogen ist * * * * 6 .
Vollkommene Orderpapiere sind nach geltendem deutschenRecht nur die Wechsel und sieben Gattungen handelsrechtlicherUrkunden, falls sie an Order lauten: kaufmännische Anweisungen,d. h. Auweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistungvon Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen aus-gestellt sind, ohne dafs die Leistung von einer Gegenleistung ab-hängig gemacht ist; kaufmännische Verpflichtungsscheine, d. h. voneinem Kaufmann ausgestellte Verpflichtungsscheine über die Leistungvon Gegenständen gleicher Art unabhängig von einer Gegenleistung;Konnossemente der Seeschiffer; Ladescheine der Frachtführer; Lager-scheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigtenAnstalten; Bödmereibriefe; Transportversicherungspolicen. Sie sindsämtlich Forderungspapiere, die Konossememte, Ladescheine undLagerscheine zugleich Warenpapiere; einen liegenschaftsrechtlichenInhalt können sie durch Bestellung einer Sicherungshypothek für die inihnen verkörperte Forderung gewinnen 6 . Die vollkommenen Order-papiere sind streng skripturrechtliche Wertpapiere 7 . Manche vonihnen sind abstrakter Natur 8 . Alle sind, wenn nicht das Gegenteilausdrücklich bestimmt ist, Präsentationspapiere 9 . KaufmännischeSchuldverschreibungen an Order kommen als Massenpapiere vor 10 .
Unvollkommene Orderpapiere sind die indossableuMitgliedschaftspapiere 11 . Sie entbehren der skripturrechtlichen
6 Oben § 110 Anm. 2. Manche Landesgesetze bestimmten Gleiches für
Staatsschuldscheine; die Annahme von Brunner S. 180 Anm. 17, dafs dies
bei den österreichischen Staatsschuldscheinen der Fall sei, wird von Ran da
«3. 358 Anm. 48 a widerlegt.
6 B.G.B. § 1187, 1189. Vgl. unten § 163 II.
7 W.O. Art. 82; H.G.B. § 364. — Das Schweiz. O.R. stellt hinsichtlichder skripturrechtlichen Kraft dem Wechsel (Art. 811) jeden Orderscheck (Art.832 u. 836), die wechselähnlichen Orderpapiere in Form von Zahlungsversprechen(Art. 838) und Anweisungen (Art. 839) und die an Order lautenden Verpflichtungs-scheine auf Geld oder vertretbare Sachen (Art. 843) gleich, ohne auf die Persondes Ausstellers zu sehen und ohne bei den Verpflichtungsscheinen die Be-dingung einer Gegenleistung auszuschliefsen. Dagegen legt es anderen in-dossablen Papieren (Art. 844) keine skripturrechtliche Kraft bei.
8 Vgl. oben § 109 Anm. 17—18.
9 Vgl. oben § 109 Anm. 27.
10 Häufig werden, um die Staatsgenehmigung zu umgehen, bei einer öffent-lichen Anleihe Teilschuldverschreihungen an die Order eines Bankhauses aus-gestellt und von diesem mit Blankoindossament emittiert.
11 Also Aktien und Interimsscheine, sowie Reichsbankanteilscheine. Kux-