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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 111. Orderpapiere.

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in Gebrauch, bei denen als Bestiimnungsmittel für die Person desalternativ Berechtigten die Inhabung des Briefs mit Willen desgenannten Gläubigers verwandt wurde. Seit dem sechzehntenJahrhundert entstand dafür die Formel:oder dem getreuen In-haber. Mehr und mehr wurde indes auch bei uns die einheimischeKlausel durch die Forman Order verdrängt.

Die Wirkung der Orderklausel bestand von je darin, dafs zurGeltendmachung des verbrieften Rechtes aufser dem genanntenBerechtigten auch ein anderer Präsentant des Papiers befugt war,falls ihm der genannte Berechtigte das Papier gutwillig begeben hatte.Ob er als Rechtsnachfolger oder als Bevollmächtigter auftrete,brauchte der Präsentant nicht offen zu legen. Dagegen mufste er denBeweis der andlin erfolgten Begebung führen. Hierzu konnte er sichjedes geeigneten Beweismittels bedienen. Insbesondere war dieVorlegung eines vom genannten Berechtigten erteiltenWille-briefes üblich. Allmählich kam die Sitte auf, den Begebungs-vermerk auf das Orderpapier selbst zu schreiben. Nach französischemVorbilde wurde hierzu die Rückseite des Papiers benützt und sodie Form des Indossaments ausgebildet. 'Gleichzeitig entwickeltesich, während ursprünglich in der Orderklausel nur die Gestattungeinmaliger Weiterbegebung lag, zuerst beim Wechsel die Zulässigkeitmehrmaliger Wiederholung des Indossaments. Die Orderklauselnahm so zugleich die Bedeutung einer Ermächtigung zur Er-mächtigung, Order zu erteilen, an und gewann die Kraft, denPapierinhaber auch dann zu legitimieren, wenn er sein Recht nurmittelbar aus der Order des genannten Berechtigten ableitet.

III. Arten. Orderpapiere sind alle Namenpapiere, derenFassung ergibt, dafs die Geltendmachung des verbrieften Rechtesjeder durch unmittelbare oder mittelbare Anordnung des Genanntenbestimmten Person zustehen soll. Neben der Klauselan Ordersind auch andere gleichbedeutende Klauseln oder Zusätze geeignet, dieOrdereigenschaft zu begründen; so die Worte:oder dem getreuenInhaber 3 ;oder demrechtmäfsigenlnhaber;aufVerordnung;aufVerfügung;die Übertragung kann durch Indossament geschehen 4 .Wechsel und Namenaktien oder Interimsscheine tragen die Order-

3 RiO.H.G. XXIII 293 ff. Über andere Ansichten O.L.G. Hamburg b.Seuff. XXXYI Nr. 268.

4 R.O.II.G. XXI Nr. 30. Diese Klausel findet sich in den Reichsbank-anteilscheinen; Bankstat. § 45. Das Bayr. L.R. II, 3 § 8 c. 6 deutete auchdie alternative Inhaberklausel als Orderklausel.