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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

oder vereinbart ist, dafs unter bestimmten Voraussetzungen derAussteller die Leistung, die er an sich nurgegen das Papierschuldet, gegen Sicherheitsleistung zu bewirken hat 56 .

§ 111. Orderpapiere * 1 .

I. Begriff. Orderpapiere sind Wertpapiere, die eine bestimmtePerson oder jede andere Person, an die zu erfüllen jene anordnenwerde, als berechtigt bezeichnen.

II. Geschichte 2 . Das Orderpapier stammt aus den frühestenZeiten des romanisch - germanischen Urkundenwesens. Um dieprozessuale Geltendmachung einer verbrieften Forderung durcheinen Dritten sei es als Stellvertreter oder sei es als Rechtsnach-folger zu ermöglichen, wurde schon im sechsten Jahrhundert inSchuldurkunden eine Klausel aufgenommen, durch die der Schuldnersich verpflichtete, entweder einem genannten Gläubiger zu zahlenoder demcui dederit hanc cautionem ad exigendum. Unter denmancherlei gleichbedeutenden Klauseln, die in Übung kamen,behaupteten in den romanischen Ländern solche das Übergewicht,die auf einen Befehl des Gläubigers hinwiesen. Als technischerAusdruck für diesen Befehl bürgerte sich mehr und mehr dasWortOrdre ein. In Deutschland waren entsprechende Klauseln

der Urkunde drohenden Nachteile erfüllen müsse, entbehrt der rechtlichenBegründung. Grundsätzlich gilt vielmehr, was Fischer-Henle zu B.G.B.§ 785 für die Anweisung sagen:bei ihrem Untergange erlischt der Anspruch.

66 Ohne Weiteres hat nach H.G.B. § 659 Abs. 4 der Schiffer, der einRektakonossement ausgestellt hat, gegen vorherige Sicherheitsleistung dieGüter zurückzugehen oder auszuliefern, wenn der Ablader und der im Konosse-ment bezeichnete Empfänger darin willigen. Diese Ausnahmebestimmung ver-trägt nicht die ihr von Jacohi a. a. 0. gegebene analoge Anwendung auf allenichtamortisierbaren Rektapapiere. Doch kann eine ähnliche Einschränkungdes Einlösungsprinzips vereinbart werden und wird hei manchen Rektapapieren(z. B. Ladescheinen, Lagerscheinen, Seeversicherungspolicen) für den Fall desnachgewiesenen Papierverlustes regelmäfsig als stillschweigend vereinbart an-zunehmen sein.

1 Br unner b. Endemann S. 187 ff. Jacobi, Wertp. S. 246ff. Bluntschli,D.P.R. § 168. Stobbe, D.P.R. III § 178, b. Lehmann § 219 V, § 227.Franken, D.P.R. § 68. Cosack b. Gerber § 242 ff., B.R. II § 269 ff.Randa, Eigent. S. 356 ff. Dernburg, Preufs. P.R. II § 86 ff, B.R. II § 194ffThöl, II.R. § 218 ff Endemann, H.R. § 85. Gareis, II.R. § 85. Staubzu H.G.B. § 363. Düringer u. Hachenburg, H.G.B. II 436 ff. Crome, B.R.II § 314. Dazu die ganze Lit. des Wechselrechts; vgl. oben § 108 Anm. 1.

2 Ygl. bes. die in § 108 Anm. 1 angef. Untersuchungen von Brunner unddie ebenda angef. Schriften über die Geschichte des Wechsels, sowie Gold-schmidt, U.G. S. 390 ff. und 403 ff.