§ 110. Rektapapiere.
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erklärt, so wird es für die Ausübung des Rechts aus dem Papierdurch das gerichtliche Ausschlufsurteil ersetzt 32 . Soweit es sichaber um ein dauerndes Rechtsverhältnis handelt, kann auch dieAusfertigung eines neuen Rektapapiers verlangt werden 53 . Findetkeine Kraftloserklärung statt, so kann das Recht aus dem ver-nichteten oder abhanden gekommenen Papier überhaupt nichtgeltend gemacht werden 54 , falls nicht etwa gesetzlich bestimmt
gesetze, die bei allen Namenpapieren mit der Präsentations- oder Einlösungs-klausel (z. B. Bad. Ges. v. 3. März 1879 § 105, Hess. G. v. 4. Juni 1879), beiSchuldurkunden auf Namen (Württ. Ges. v. 18. Aug. 1879 Art. 19) oder über-haupt bei schlichten Namenpapieren (Brem. Ges. v. 25. Juni 1879 § 5, Anhalt v.10. Mai 1879 § 2) die Kraftloserklärung zuliefsen, sind hinfällig geworden; nurbei den in Rektapapiere umgeschriebenen Inhaberschuldverschreibungen desStaats oder einer anderen öffentlichen Verbandsperson kann das Landesrechtnach E.G. Art. 101 Kraftloserklärung gestatten; so Preufs. A.G. Art. 18 § 9,Bayr. Art. 54 u. 57, Württ. Art. 181 usw.
62 C.Pr.O. § 1018; Preufs. Bergges. § 105 Abs. 3; früher Preufs. Grdb.O.§ 110. — Bei Wechseln kann der Berechtigte schon nach Einleitung des Ver-fahrens, falls er Sicherheit bestellt, vom Akzeptanten (bei eigenen Wechselnvom Aussteller) Zahlung, andernfalls Hinterlegung der geschuldeten Summeverlangen; W.O. Art. 73. Ergeht das Ausschlufsurteil, so tritt auch hier jetztnach C.Pr.O. § 1018 das Recht des Wechseleigentümers gegen sämtliche Wechsel-schuldner wieder in Kraft; lt.Ger. XLIX Nr. 34.
58 So bei Aktien, Il.G.B. § 228; bei Hypotheken- und Grundschuldbriefen,Grdb.O. § 67—68 (l’reuls. § 112—113); hei Kuxscheinen, Preufs. Bergges. § 103Abs. 4.
34 Dieses Ergebnis ist freilich gegenüber der bedauerlichen Lücke, die dasneue Recht in Ansehung der Kraftloserklärung von Rektapapieren aufweist(oben Anm. 51), sehr unbefriedigend. Allein wenn Jemand eine Leistung nurgegen Rückgabe einer Urkunde schuldet, kann er die Leistung gegen jedeandere Gegenleistung verweigern, wenn er nicht für einen Ausnahmefall auseinem besonderen Grunde dazu verpflichtet ist. Schlechthin unhaltbar istjedenfalls die im Kommissionsbericht zur Novelle der C.Pr.O. (Drucksachen desDeut. Reichstags 1897/98 Nr. 240 S. 222) ausgesprochene (von H. Neumannzu B.G.B. § 785 geteilte) Ansicht, dafs B.G.B. § 371 S. 2 anwendbar sei.Müfste der Schuldner aus einem gesetzlichen oder vertragsmäßigen Ein-lösungspapier gegen ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis des Er-löschens der Schuld leisten, sobald der Gläubiger behauptet (oder auchnur, sobald der Gläubiger nachweist), zur Rückgabe der Urkunde aufserStande zu sein, so hätte die Einlösungsklausel überhaupt keine juristischeBedeutung. Mit welchem Recht will man den Schuldner zu etwas anhalten,was er nicht versprochen hat und nicht versprechen konnte, ohne sich Gefahrenauszusetzen, die er gerade vermeiden wollte? Soll etwa auch dann, wenn der;Aussteller eines Legitimationspapiers die Krattloserlrlärung ausgeschlossenhat (B.G.B. § 808), der Berechtigte sich auf § 371 S. 2 berufen dürfen? Vgl.hierzu Jacobi S. 237 ff. Aber auch die Ansicht von Jacobi S. 238 ff., dafsder Aussteller stets gegen gehörige Sicherheitsleistung für die aus Nichtrückgabe