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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
Hierher gehören auch die Rektapapiere in Inhaber-papierform: scheinbare Inhaberpapiere, die den Namen desBerechtigten nicht nennen, gleichwohl aber das beurkundete Rechteiner bestimmten Person verschreiben wollen und nur eben den Aus-steller von der Pflicht befreien, die Legitimation des Vorzeigerszu prüfen 47 . Ein derartiges Verhältnis begegnet z. B. bei Spar-kassenbüchern 48 und Lehensversicherungspolicen 49 . Im gleichenSinne ist die Inhaberpapierform von Garderobemarken oder vonLegitimationszeichen für den Rückempfang in Reparatur gegebenerSachen auszulegen 60 . Auch diese Papiere sind keine echten Inhaber-papiere und unterstehen daher nicht den für Inhaberpapieregeltenden Regeln. Der Aussteller ist auch hier zwar nicht ver-pflichtet, wohl aber berechtigt, den Nachweis der Berechtigung zufordern.
VIII. Beendigung. Der im Wesen des Wertpapiers be-gründete Zusammenhang zwischen dem Bestände der Urkunde unddem Bestände des verbrieften Rechts tritt auch beim Rektapapierzu Tage. Doch können manche Rektapapiere, wenn sie vernichtetoder abhanden gekommen sind, im Wege des Aufgebotsverfahrensfür kraftlos erklärt werden 51 . Ist das Rektapapier für kraftlos
B.G.B. § 808. A. M. Planck zu § 808 Bern. 3; vgl. aber Gert mann zu§ 808 Bern. 1. Dazu unten § 112 Anm. 93—94.
47 Pappenheim, Inliaberp. S. 79 ff.; Brunner S. 175 („hinkende In-haberpapiere“); Wttewaall a. a. 0. S. 62 ff.; Bruschettini a. a. 0. S. 309 ff.(titoli al portatore impropri); Jacobi S. 237.
48 O.L.G. Rostock b. Seuff. XLII Nr. 319.
49 R.O.II.G. XIV Nr. 10; R.Ger. b. Seuff.' XLIII Nr. 216, LII Nr. 43;Pappenheim a. a. 0. S. 80 Anm. 242.
B0 Fuchs, Die Karten und Marken des täglichen Verkehrs, Allg. Österr.Gerichtszeitung 1880 Nr. 88—98; Brunner S. 175; Cosack, B.lt. § 274II4a.Diese Urkunden fallen uicht unter B.G.B. § 807.
61 Wechsel nach W.O. Art. 73 u. 98; Aktien und Interimsscheine nachIl.G.B. § 228, falls nicht in der Urkunde das Gegenteil ausgesprochen ist;Legitimationspaiere nach B.G.B. § 808 Abs. 2, falls nicht ein Anderes bestimmtist (nach E.G. Art. 102 kann bei ihnen landesgesetzlich ein abweichendes Ver-fahren bestimmt werden, vgl. z. B. Bayr. A.G. Art. 111 ff., Württ. Art. 188);Grundpfandbriefe nach B.G.B. § 1162; Kuxscheine nach Preufs. Bergges.§ 110. — Im übrigen sieht das lteichsrecht eine Kraftloserklärung von Rekta-papieren nicht vor. Während nach H.G.B. Art. 305 Abs. 2 alle kaufmännischenAnweisungen und Verpflichtungsscheine, Konnossemente, Ladescheine, Bödmerei-briefe und Seeversicherungspolicen für kraftlos erklärt werden konnten (R.O.H.G.XIX 277), gilt dies nach Il.G.B. § 365 Abs. 2 für solche Urkunden nur, wennsie an Order lauten. Ebensowenig kennt das B.G.B. eine Kraftloserklärungvon Anweisungen (unrichtig Dernburg, B.R. II, 2 § 244 III). Die Landes-
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