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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 110. Rektapapiere.

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Oder wenn er nicht zu prüfen braucht, ob der Präsentant des Papierswirklich die Person ist, für die er sich ausgibt 40 .

Ein völliger Erlafs der Legitimationsprüfung macht dasRektapapier zu einem Legitimationspapier, bei dem der Ausstellerbefugt ist, den blofsen Besitz des Papiers als ausreichende Legi-timation zu behandeln 41 . Diese Befugnis kann der Aussteller sichwirksam ausbedingen, indem er einemNamenpapier dieLegitimations-klausel einfügt 42 . Ein derartiger Vorbehalt begegnet nicht seltenbei Sparkassenbüchern, Versicherungspolicen, Pfandscheinen, Depot-scheinen nnd Anleihepapieren 43 . Kraft gesetzlicher Bestimmunggilt Gleiches für Anerkenntnisse über die für Kriegsleistungengeschuldeten Vergütungen 44 . Solche auf Namen lautenden Legi-timationspapiere sind keine Inhaherpapiere und unterliegen dahernicht den für Inhaherpapiere geltenden besonderen Rechtssätzen 45 .Der Inhaber hat kein Recht darauf, dafs die Prüfung seinerLegitimation unterbleibe. Vielmehr kann der Aussteller stets, ohnein Verzug zu geraten, den Nachweis der Berechtigung fordern.Allein der Aussteller kann ohne Gefahr jede Legitimationsprüfungunterlassen. Nur wenn er weifs, dafs der Papierinhaber durchAusübung des Rechts aus dem Papier unredlich handelt, kann ersich auf den Erlafs der Legitimationsprüfung nicht berufen 40 .

werden; II.G.B. § 223 Abs. 2. Weiter noch geht die Legitimationskraft derbeglaubigten Abtretungserklärungen bei Grundpfandbriefen nach B.G.B. § 1155;sie wirkt auch gegenüber Dritten (oben Anm. 20) und begründet dem Schuldnergegenüber eine Vermutung für das Recht. Vgl. Jacobi S. 244.

40 So die Reichsbank bei ihren Depotscheinen; Brunner S. 173.

41 Über solcheLegitimationspapiere, die von BrunnerhinkendeNamenpapiere, von Manchen auch unvollkommene oder hinkendeInhaber-papiere genannt werden, vgl. Tliöl, II.R. § 217, Brunner S. 17411'., StobbeIII 194 ff. (b. Lehmann S. 498 ff.), Cosack b. Gerber § 257, B.R. § 274 II;Dernburg, B.R. II § 153, Crorne, B.R. II § 315; Bruschettini a. a. 0.S. 326 ff.; Jacobi S. 237.

42 B.G.B. § 808. Geeignet ist jeder Vermerk, der dem Aussteller dasRecht vorbehält, dem Inhaber oder Überbringer wirksam zu leisten. DasSachs. Gb. § 1048 deutet auch die alternative Inhaberklausel als blofseLegitimationsklausel; unten § 112 II.

43 R.O.II.G. II 310, III 314 ff., IX 242; Il.Ger. I 187, X 40, XXXII 236,b. Seuff. XXXVI Nr. 78; Obst. L.G. f. Bayern ib. LII Nr. 10; Z. f. Il.R. IX142 ff., XI 618 fl'.

44 Il.Ges. v. 13. Juni 1873 § 2021.

46 R.Ger. X Nr. 9, XXXII Nr. 57; Seuff. XXXVI Nr. 78; Randa S. 353 ff.Insbesondere sind daher die Regeln über den Eigentumserwerb an Inhaber-papieren unanwendbar.

48 O.L.G. Dresden b. Seuff. XLII Nr. 320. Dies gilt auch gegenüber