138
Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
VII. Ausübung. Das Recht aus dem Rektapapier kannnur ausüben, wer das Papier besitzt. Denn der Verpflichtete brauchtnur gegen Vorlegung und, falls von ilnn vollständige Erfüllungbegehrt wird, nur gegen Aushändigung des Papiers zu leisten 85 .Der Besitzer mufs aber, um das Recht aus dem Papier geltend zumachen, sich als berechtigt legitimieren. Er mufs also nachweisen,dafs er entweder mit dem im Papier genannten Berechtigtenidentisch oder dessen Rechtsnachfolger oder von ihm bevollmächtigtist. Doch gilt für einzelne Gattungen von Rektapapieren ab-weichendes Recht.
1. Bei manchen Rektapapieren wird die Legitimation demAussteller gegenüber durch ein von diesem geführtes Buch erbracht,das die Namen der Berechtigten verzeichnet. So bei Aktien durchdas Aktienbuch, bei Kuxscheinen durch das Gewerkenbuch, zumTeil auch bei Staatsschuldscheinen durch ein Staatsschuldbuch 86 .Hier ist der legitimierte Papierbesitz zwar erforderlich, um denAnspruch auf Eintragung in das Buch geltend zu machen 87 .Allein im übrigen kann die Rechte aus dem Papier der und mü-der ausüben, der im Buche als Berechtigter eingetragen steht.Denn er und nur er wird im Verhältnisse zum Aussteller als„Eigentümer“ des Papiers angesehen und gilt daher der Aktien-gesellschaft gegenüber als Aktionär, der Gewerkschaft gegenüberals Gewerke, dem Staate gegenüber als Gläubiger 88 . Ist daherdas Recht unter Übergabe des Papiers übertragen, so ist bis zurUmschreibung des Namens gleichwohl der bisher Berechtigte nochund der nunmehr Berechtigte noch nicht in der Lage, das verbriefteRecht auszuüben.
2. Vielfach wird ferner durch Gesetz, Satzung oder Vertragdie Legitimationskraft des Papierbesitzes durch Erleichterungoder Erlafs der dem Aussteller obliegenden Prüfungspflicht gesteigert.
Eine Erleichterung der Legitimationsprüfung liegt vor,wenn der Aussteller nur berechtigt, nicht verpflichtet ist, die Echt-heit der Abtretungsurkunden zu untersuchen, durch die sich derPapierbesitzer als Rechtsnachfolger des Berechtigten ausweist 89 .
36 B.G.B. § 785, 808, 1160; H.G.B. § 448, 650, 688 Abs. 2, 887; W.O.Art. 39. — Eine Ausnahme bestellt für das Rektakonnossement im Falle desII.G.B. § 659 Abs. 4. Ferner bei Grundpfändbriefen in Ansehung der Zinsenund anderer Nebenleistungen; B.G.B. § 1160 Abs. 3.
30 II.G.B. § 222—224; Preufs. Bergges. § 103—107; Brunner S. 153.
37 H.G.B. § 223 Abs. 1; Preufs. Bergges. § 105 Abs. 3.
38 H.G.B. § 223 Abs. 3; Preufs. Bergges. § 106.
39 So die Aktiengesellschaft, wenn ihr Aktien zur Umschreibung vorgelegt