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2 (1905) Sachenrecht
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§ 110. Rektapapiere.

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Blankoabtretung zugelassen 80 , durch die das Rektapapier zwarkeineswegs in ein Inhaberpapier verwandelt wird 81 , wohl aber biszur Ausfüllung des für den Namen des Berechtigten leer gelassenenRaumes jedem Inhaber die Stellung eines papiergemäfs legitimiertenRechtsnachfolgers des zuletzt genannten Berechtigten verleiht 82 .

Ebenso fordert die Verpfändung des Rektapapiers zugleichdie Übergabe des Papiers und eine auf das Recht aus dem Papiergerichtete Verpfänduugserklärung 88 .

Die Pfändung von Rektapapieren wird durch Besitznahmevollzogen, während die Realisierung des Pfändungspfandrechts jenach der Beschaffenheit des Papiers und des in ihm verbrieftenRechts auf verschiedenen Wegen erfolgt 84 .

30 So bei den preufs. Grundschuldbriefen durch Ges. v. 5. Mai 1872 § 55;bei den mecklenburg. Hypothekenbriefen durch Gewohnheitsrecht; So hm, Z.f. II.R. XVII 70 ff., Mecklenburg. Erinnerungen zum Entw. des B.G.B., Schwerin

1891, S. 249 ff, II. Behrend, Die unvollkommenen Orderpapiere, Leipzig

1892, S. 60 ff., R.Ger. XY1II Nr. 27. Keineswegs aber ist, wie Sohin a. a. 0.meint, echte Blankoabtretung allgemein zulässig; vielmehr ist sie an sich eineunfertige Zession, die erst durch Namenseinfügung perfekt wird.

81 A. M. Dernburg, Preufs. P.R. I § 826, 1 Hyp.lt. II 321; Achilles,Komm. z. § 55 cit. Vgl. aber Pappenheim, Inliaberp. S. 72 ff, v. Meibom,Meckl. Ilypothekenr. S. 289, H. Behrend a. a. 0. S. 67 ff, R.O.II.G. XIX 389,R.Ger. IV Nr. 51, XVI Nr. 18, Seuff. XXII Nr. 22 u. 23. Daher sind dieVorschriften über Eigentumserwerb usw. an Inhaberpapieren unanwendbar.

82 Jeder Inhaber kann daher die Blankoabtretung durch einen Namenausfüllen, aber auch die Grundschuld ohne solche Ausfüllung abtreten odergeltend machen. Vgl. unten § 111 Anm. 28 ff über das analoge Verhältnisbeim Blankoindossament.

33 Brunner S. 183 ff; R.Ger. IX Nr. 80, XV Nr. 14 (Verpfändungs-erklärung auf dem Papier selbst möglich, daher hei preufs. Grundschuldbriefenauch in Form einer so gemeinten Blankoabtretung); für Kuxscheine Preufs.Bergges. § 108, das hier Übergabe fordert. Die Vorschrift des B.G.B. § 1280,nach der zur Wirksamkeit der Verpfändung einer Forderung die Anzeige anden Schuldner erforderlich ist, gilt nur für eine Forderung,zu deren Über-tragung der Abtretungsvertrag genügt, ist daher auf Rektapapiere, die voll-kommene Wertpapiere sind, unanwendbar. A. M. natürlich Cosaek, B.R.§ 272 IV 2. Verpfändung des Papiers ohne gleichzeitige Verpfändung desRechts ist unmöglich; K.Ger. b. Seuff. LIX Nr. 159

34 Falls der Verkaufswert maßgebend ist, durch Versteigerung oder beiWertpapieren mit Markt- oder Börsenpreis durch freihändigen Verkauf, er-forderlichenfalls unter Umschreibung des Papiers auf den Namen des Käufers;O.Pr.O. § 821 822. Im übrigen bei Geldpapieren dürch Überweisung derForderung (nach Wahl des Gläubigers zur Einziehung oder an Zahlungsstattzum Nennwert), jedoch unter Aushändigung der Urkunde; Brunner S. 184Anm. 33. Bei Papieren auf Leistung oder Herausgabe körperlicher Sachendurch Vollstreckung ih den Anspruch nach C.Pr.O. S. 846 ff. Über Pfändungvon Hypotheken- und Grundschuldbriefen C.Pr.O. § 830, 837.