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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Forderungsabtretung (Zession) 28 , bei Mitgliedschaftspapieren eineAbtretung der Mitgliedschaft 24 , bei sachenrechtlichen Wertpapiereneine Abtretung des dinglichen Rechts 26 . Ihre Erfordernisse undWirkungen richten sich nach denselben Regeln, die für nicht ver-körperte Rechte gleicher Art gelten. Immer aber mufs, falls ebenüberhaupt ein vollkommenes Wertpapier vorliegt, die Übergabe desPapiers hinzutreten, damit sich der Rechtsübergang vollende undrlas Eigentum am Papier übergehe 26 . Besonderheiten könnendurch Gesetz, Satzung oder Vereinbarung eingeführt sein. Mit-unter ist die Übertragung an besondere materielle Voraussetzungengebunden 27 . Bei manchen Rektapapieren bedarf sie einer besonderenForm 28 . Im Zweifel kann die Abtretungserklärung auf dem Papierselbst vollzogen werden 29 . In diesem Falle ist mitunter eine

93 Brunner S. 178 ff.; dazu S. 180 ff über mögliche Delegation (z. B.hei Staatspapieren, die nach gehörigem Ausweis auf den Namen des neuenGläubigers umgeschrieben werden).

24 Oben Bd. I 495; Brunner S. 182: K. Lehmann, Recht der Aktien-gesellschaften II 32 ff

26 Brunner S. 182 ff Bei der Hypothek verbunden mit Zession derForderung.

26 Für Anweisungen und für Grundpfandhriefe ist dies im B.G.B. § 792u. § 1154 ausdrücklich bestimmt. Es folgt aber aus der Natur des Wert-papiers und gilt daher allgemein, sofern nicht das Gegenteil gesetzlich vor-geschrieben oder vereinbart ist (oben § 108 Anm. 54). Ygl. Brunner S. 179u. 182; Rauda a. a. 0. S. 363; Belirend, IRR. 1 806 Anm. 16; Staub zuH.G.B. § 222 Anm. 5; R.O.II.G. XI Nr. 85; R.Ger. 111 Nr. 88, XIY 100, XV 59,XXXVII Nr. 83, Seuff. L Nr. 255. Grundsätzlich abweichend Co sack b.Gerber S. 433 u. B.G. § 272, der bei Rektapapieren stets das Rapier demRecht folgen und daher durch den blofsen Rechtsabtretungsakt das Eigentumam Papier übergehen läfst, während Besitzerwerb nur erforderlich sein soll,um die Ausübungsmöglichkeit zu erlangen. Unsicher spricht sich Jacob iS. 241 ff aus.

27 So z. B. an die Genehmigung des Ausstellers; bei Mitgliedschafts-papieren an die Genehmigung bestimmter Vereinsorgane (H.G.B. § 222 Abs. 4).

28 Bei Grundpfandbriefen ist nach B.G.B. § 1154 schriftliche Form derAbtretungserklärung ausreichend; doch kann einerseits der neue Gläubigerderen öffentliche Beglaubigung verlangen, andererseits die Schriftform durchBucheintrag ersetzt werden. Schriftlicher Form bedarf auch die Übertragungs-erklärung bei der Anweisung nach B.G.B. § 792 Abs. 1. Ebenso bei Kux-sclieinen nach Preufs. Bergges. § 105. Gerichtlich oder notariell beglaubigteÜbertragungserklärung fordert das H.G.B. § 222 Abs. 4 bei gebundenen Klein-aktien.

29 Darum kann auch ein Indossament eines Rektapapiers, obschon alssolches unwirksam, als Zession wirken; R.O.H.G. XIV Nr. 26, R.Ger. b. Seuff.XLIX Nr. 245, Grünhut, W.R. II 91.