§ 110. Rektapapiere.
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Pfandrecht aus der Hand eines Nichteigentümers auf Rektapapiereanwendbar 19 . Nur mufs, damit am Rektapapier Eigentum oderPfandrecht erworben werde, nicht hlofs die Urkunde übergehen,sondern auch das verbriefte Recht durch eine hierauf gerichteteErklärung wirksam übertragen oder verpfändet sein 20 .
V. Recht aus dem Papier. Das Recht aus dem Papiersteht hier wie bei jedem Wertpapier dem Eigentümer des Papierszu. Eigentümer aber des Rektapapiers kann nur sein, wer entwederdurch das Papier als Berechtigter bezeichnet ist oder auf gehörigeWeise sein Recht von diesem ableitet. Ebenso bedingen Niefsbrauchoder Pfandrecht am verbrieften Recht und Niefsbrauch oder Pfand-recht am Papier einander gegenseitig.
VI. Übertragung. Die Übertragung des Rechts aus demRektapapier ist insoweit zulässig, als sie nicht durch besondereSatzung oder Vereinbarung ausgeschlossen ist 21 . Sie ist abernicht, wie bei Order- und Inhaberpapieren, durch die Urkundeselbst in bestimmter Weise vorgesehen.
Darum erfolgt die Veräufserung des Rektapapiers niemalsdurch blofse Übergabe mit sachenrechtlichem Übereignungswillen,fordert vielmehr stets eine auf das Recht aus dem Papier gerichteteÜbertragungshandlung 23 . Diese bestimmt sich nach der Natur desverbrieften Rechts. Sie ist daher bei Forderungspapieren eine
19 Vgl. Enilemann, H.R. § 83 Anm. 8, § 84 Anm. 4, Handb. II 55Gierke a. a. 0. S. 2(35; Goldschmidt, Z. f. H.R. XXXIX 432; bes. aberRan da a. a. 0. S. 359 ff. — Das Gegenteil behaupten Brunner S. 183 ff.;Lehmann, Theorie S. 18 Anm. 27; Co sack b. Gerber S. 433; auch hin-sichtlich des 1I.G.I1. Art. 306 R.O.H.G. VII Nr. 34, XVIII Nr. 5, R.Ger. X Nr. 9,XVII Nr. 27.
20 Vgl. unten zu VI. Der Papiererwerb vom Nichteigentümer kann dahernur Vorkommen, wenn entweder der Vormann zwar Berechtigter, aber nichtPapiereigentümer war (denkbar bei nicht konstitutiven Wertpapieren), oder aherauch das verbriefte Recht durch Verfügung eines legitimierten Nichtberechtigtenerworben werden kann. Letzteres ist z. B. bei Hypotheken- und Grundschuld-briefen nach B.G.B. § 1155 der Fall: veräufsert der durch eine zusammen-hängende Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen legitimiertePapierbesitzer die Hypothek oder Grundschuld durch gehörige Abtretungs-erklärung und Briefübergabe, so erwirbt der gutgläubige Empfänger zugleichdas Grundpfandrecht und das Briefeigentum, wenn auch der Vei’äufserer wederGläubiger noch Eigentümer war.
21 So können Aktien oder Kuxscheine durch das Statut, Forderungs-papiere durch einen Vermerk des Ausstellers (wie er sich z. B. auf den Depot-scheinen der Reichshank findet und für Anweisungen durch B.G.B. § 792 Abs. 2vorgesehen wird) für unübertragbar erklärt werden. Vgl. Brunner S. 179.
22 R.Ger. IX Nr. 66, XV Nr. 14 S. 59; B.G.B. § 792 Abs. 1, § 1154.