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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

können von Staaten, Körperschaften und Einzelpersonen ausgestelltwerden; Staatsschuldscheiue, die auf Namen lauten, sind zwarbisher weder vom Reich noch von Preufsen, wohl aber von anderendeutschen Staaten ausgegeben n . Unter den Rektapapieren befindensich skripturrechtliche Papiere 12 , abstrakte Papiere 18 , Präsentations-papiere 14 und Legitimitationspapiere 15 .

III. Begründung. Soweit das Rektapapier konstitutiv ist,kann der Begebungsvertrag nur mit der benannten Person zu-stande kommen 16 .

IV. Recht am Papier. Als bewegliche körperliche Sachenbilden die Rektapapiere den Gegenstand von Besitz, Eigentum undbegrenzten dinglichen Rechten 17 . Auch können sie vindiziertwerden 18 . Dabei gelten, soweit nicht abweichende gesetzlicheBestimmungen durchgreifen, die allgemeinen Regeln des Fahrnis-rechts. Somit sind an sich auch die Beschränkungen der Eigen-tumsverfolgung durch den SatzHand wahre Hand und die darauserwachsenen Vorschriften über den Erwerb von Eigentum und

11 Brunner S. 153 ft. Über städtische Partialobligationen auf NamenR.Ger. XVI Nr. 18.

12 So der preufsische Grundschuldbrief; Ges. v. 5. Mai 1872 § 38, R.Ger.XVI Nr. 58. Im übrigen gewinnen Hypotheken- und Grundschuldbriefe da-durch einen skripturrechtlichen Charakter, dafs ihnen der öffentliche Glaubedes Grundbuchs zugute kommt; vgl. B.G.B. § 11561157. Erweitert wird diesdurch die in § 1155 des B.G.B. bestimmte Erstreckung des öffentlichen Glaubensder Bucheinträge auf öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen. AuchRektawechsel, Rektaladescheine, Rektakonnossemente und Rektabodmereibriefeenthalten eine skripturmäfsige Verpflichtung; doch mufs sich jeder spätereErwerber, da er nur Zessionär ist, Einreden aus der Person seines Rechts-vorgängers entgegensetzen lassen. Ebenso verhält es sich nach B.G.B. § 784u. 792 mit dem Anweisungsakzept; oben § 109 Anm. 19.

13 So stets Rektawechsel und Grundschuldbriefe, möglicherweise auchSchuldscheine und Anweisungen; oben § 109 Anm. 17.

14 Von Rechtswegen gelten, falls nicht die Präsentationspflicht besondersausgeschlossen ist, 'Wechsel, Konnossemente, Ladescheine, Bödmereibriefe undSeeversicherungspolicen über eine Versicherung für fremde Rechnung (H.G.B.§ 887), nicht aber, wie Brunner S. 160 annimmt, auch kaufmännische An-weisungen und Verpflichtungsscheine und Lagerscheine als Präsentationspapiere.Immer bleiben festgemachte Inhaberpapiere Präsentationspapiere. Im übrigenbedarf es der positiven Präsentationsklausel.

15 Vgl. unten zu VII S. 138 ff.

16 Manche Anhänger der Kreationstheorie lassen diese beim Rektapapierfallen; so Stobbe III § 171 Anm. 22, Oosack b. Gerber S. 433, B.R. II § 272I 2. Für die Anweisung ist die Begebung durch B.G.B. § 783 ausdrücklichvorgeschrieben. Wegen der Grundpfandbriefe vgl. oben § 108 Anm. 45.

17 R.Ger. II Nr. 3, XXII Nr. 23 S. 129 u. 130.

18 R.Ger. XI Nr. 50; Seuff. XL Nr. 278.