§ 110. Rektapapiere. 133
verwandeln sich Inhaberpapiere durch Festmachung in Rekta-papiere * 4 * .
Der Begriff des Rektapapiers ist auf Wertpapiere ein-zuschränken. Blofse Beweisurkunden sind keine Rektapapiere.Manche Gattungen von Urkunden gelten auch dann, wenn sie derEigenschaft eines Order- oder Inhaberpapiers entbehren, schonkraft Rechtssatzes als Wertpapiere. So z. B. Wechsel, Aktiennebst Interims'scheineu 6 , Kuxscheine, Ladescheine, Konnossemente,Bödmereibriefe, Seeversicherungspolicen und gewisse Arten vonAnweisungen 6 . Ebenso behandelt das bürgerliche Gesetzbuchdie Hypothekenbriefe, Grundschuldbriefe und Rentenschuld-briefe durchweg als Wertpapiere, während bisher die Hypo-thekenbriefe vielfach nur als Beweisurkunden erschienen 7 .Andere auf Namen lautende Urkunden empfangen die Eigenschaftvon Rektapapieren durch eine auf Schaffung eines Wertpapiers ge-richtete Willenserklärung des Ausstellers, die aus der Urkundeselbst ersichtlich sein mufs 8 . So können Schuldscheine und andereVerpflichtungsscheine, Sparkassenbücher, Versicherungspolicen,Lagerscheine, Depotscheine usw. als Rektapapiere ausgestellt werden 9 .
II. Arten. Zu den Rektapapieren gehören, wie die angeführtenBeispiele zeigen, nicht blofs Forderungspapiere, sondern auchpersonenrechtliche und sachenrechtliche Papiere 10 . Rektapapiere
* Vgl. unten § 112 Anm. 96.
8 Auch die gemäfs H.G.B. § 180 Abs. 3, § 222 Abs. 2 u. § 212 vinkulierten
Aktien bleiben Wertpapiere; Seuff. L Nr. 255; R.Ger. XXXVI Nr. 9.
6 Zweifellos nach B.G.B. § 785 u. 792 alle scbriftlicben Anweisungen aufGeld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen. Aber auch nach bisherigem.Recht kaufmännische Anweisungen und Schecks; Brunner S. 178.
7 Voll entwickelte Rektapapiere waren die mecklenburgischen Hypotheken-briefe und die preufsiscken Grundschuldbriefe; R.Ger. XIV Nr. 24, XVIINr. 27. Vgl. unten § 157 V 2.
8 Insbesondere (aber nicht 'ausschliefslich) eignet sich hierzu die Ein-lösungsklausel; vgl. R.O.H.G. III 16, XII 253.
9 Auch der kaufmännische Verpflichtungsschein ist nicht, |wie BrunnerS. 178 annimmt, ohne weiteres Wertpapier; vgl. Co sack b. Gerber S. 432.Uber Sparkassenbücher als Wertpapiere vgl. Seuff. XLII Nr. 319. Die Lager-scheine und die Bankdepotscheine (z. B. die Depotscheine der Reichsbank)pflegen die Einlösungsklausel zu tragen. — Unrichtig heifst es im Erk. desR.Ger. XXIX Nr. 73, eine Lebensversicherungspolice sei nie „Wertpapier“; auchsonst wird vom R.Ger. öfter der Begriff des Wertpapiers zu eng gefafst, vgl.z. B. XVII Nr. 57-58.
10 Früher wurde der 'zuerst im Wechselrecht aufgekommene Ausdruck„Rektapapier“ meist auf Forderungspapiere beschränkt; vgl. darüber und da-gegen Brunner S. 177 ff.