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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

zugleich das Eigentum au einem abwesenden Exemplar zu über-trageu vermag 87 und die Einlösung eines Exemplars alle Exemplareentkräftet 38 . Zum Teil kann auch eine blofse Abschrift dieFunktion eines zweiten Rechtsträgers erfüllen 89 .

XII. Wertpapiere, die im Handelsverkehr den Gegenstand vonRechtsgeschäften zu bilden pflegen, werden als Handelspapierebezeichnet 40 . Effekten heifsen die Handelspapiere, die einenMarkt- oder Börsenpreis haben, aufser den Wechseln.

§ 110. Rektapapiere * 1 .

I. Begriff. Rektapapiere sind Wertpapiere, die eine be-stimmte Person und nur sie als berechtigt bezeichnen.

Der Regel nach ist jedes Wertpapier ein Rektapapier, wennes als schlichtes Namen papier auftritt. Eine Ausnahmebilden Wechsel und Namenaktien oder Interimsscheine; sie sindnur Rektapapiere, wenn die ihnen kraft Gesetzes innewohnendeOrderpapiereigenschaft ausdrücklich (bei Wechseln durch dienegative Orderklausel auf dem Papier selbst, bei Aktien undInterimsscheinen durch das Statut) ausgeschlossen ist 2 3 . Andererseitsgibt es Wertpapiere, die überhaupt keinen Namen enthalten, gleich-wohl aber stillschweigend eine bestimmte Person als berechtigtvoraussetzen und somit zu den Rektapapieren gehören 8 . Auch

31 AV.O. Art. 68; R.O.II.G. XI 392; R.Ger. IX Nr. 9.

38 AV.O. Art. 67, H.G.B. § 645 u. 688. Jedoch gelten bei AVechseln zweiAusnahmen, von denen die Vervielfältigung der Haftung durch Indossierungmehrerer Exemplare an verschiedene Personen (Art. 67 Z. 1) in der Natur derSache begründet ist, die mehrfache Haftung aus dem Akzept mehrerer Exem-plare (Art. 67 Z. 2) auf positiver Bestimmung beruht. Bei Konnossementenwerden durch H.G.B. § 646 u. 659, hei Bödmereibriefen durch H.G.B. § 689Besonderheiten herbeigeführt. Die Aushändigung des Lagerguts erfolgt, woZweischeinsystem gilt, nur gegen Rückgabe beider Scheine.

39 So die Wechselkopie hei der Übertragung; AAhO. Art. 7072.

i0 Altes H.G.B. Art. 67, 271 Z. 1 u. 2; Tliöl, H.R. §211; Goldschmidt,Handb. I 552; Brunn er S. 147; R.O.II.G. XXIV 257; R.Ger. XVI Nr. 18. Auchdas neue H.G.B. versteht in § 1 Abs. 2 Z. 1, § 93 u. § 383 (anders in § 381)unterWertpapieren nur Handelspapiere; vgl. Staub, Bern. 37 ff. zu § 1,Jacohi S. 8 ff., 12. Der Begriff ist aber streitig.

1 Thöl, H.R. § 217. Endemann, H.R. § 84. Kuntze, Inhaberp.S. 464, Z. f. H.R. VI 32 ff. Knies, Kredit I 172 ff., 190 ff Bluntschli,D.P.R. § 116. Brunner h. Endemann S. 176 ff. Ran da, Eigent. S. 359 ff.Cosack b. Gerber § 256, B.R. II § 272. Jacobi a. a. 0. S. 236 ff.

2 W.O. Art. 9; H.G.B. § 222 u. 224.

3 Vgl. unten S. 140 zu VII a. E.